Einheitsgemeinde Stadt Teuchern
06682 Teuchern
E-Mail:
Homepage: www.stadt-teuchern.de
Öffnungszeiten:
Montag geschlossen
Dienstag 9 - 12 Uhr und 13 - 17.30 Uhr
Mittwoch 9 - 12 Uhr und 13 - 15 Uhr
Donnerstag geschlossen
Freitag 9 - 12 Uhr
Bitte beachten: Das Rathaus ist vom 27. - 29.12.2023 geschlossen.
Ab dem 02.01.2024 ist wieder zu den gewohnten Zeiten geöffnet.
Die Einheitsgemeinde Stadt Teuchern besteht seit 01.01.2011 aus den Ortschaften Teuchern, Deuben, Gröben, Gröbitz, Krauschwitz, Nessa, Prittitz und Trebnitz.
Sitz der Verwaltung ist die Stadt Teuchern.
Die Einheitsgemeinde Stadt Teuchern zählt gegenwärtig ca. 9.300 Einwohner.
Unsere 8 ehemaligen Gemeinden bilden Ortschaftsräte. Ein gemeinsamer Stadtrat, der alle vier Jahre gewählt wird (zuletzt 2019), entscheidet über die Angelegenheiten in der Einheitsgemeinde Stadt Teuchern.
Die Erledigung aller Aufgaben nehmen die Mitarbeiter der Einheitsgemeinde Stadt Teuchern wahr. Hierzu stehen den Bürgern die Mitarbeiter der verschiedenen Fachämter, der Kindereinrichtungen oder des Bauhofes zur Verfügung. Unsere Zielstellung ist es, allen Bürgern eine unbürokratische und bürgernahe Bearbeitung ihrer Anliegen zu ermöglichen.
Aktuelle Meldungen
Amtsblatt 13.09.2024
(13.09.2024)Das nächste Amtsblatt erscheint am 27.09.2024.
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Amtsblatt 30.08.2024
(11.09.2024)Das nächste Amtsblatt erscheint am 13.09.2024.
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Amtsblatt 16.08.2024
(16.08.2024)Das nächste Amtsblatt erscheint am 30.08.2024.
Redaktionsschluss: 19.08.2024
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Amtsblatt 02.08.2024
(14.08.2024)Das nächste Amtsblatt erscheint am 16.08.2024.
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Amtsblatt 19.07.2024
(14.08.2024)Das nächste Amtsblatt erscheint am 02.08.2024.
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Amtsblatt 05.07.2024
(14.08.2024)Das nächste Amtsblatt erscheint am 19.07.2024.
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Amtsblatt 21.06.2024
(14.08.2024)Das nächste Amtsblatt erscheint am 05.07.2024.
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Amtsblatt 10.05.2024
(14.08.2024)Das nächste Amtsblatt erscheint am 24.05.2024.
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Amtsblatt 07.06.2024
(14.08.2024)Das nächste Amtsblatt erscheint am 21.06.2024.
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Amtsblatt 24.05.2024
(28.05.2024)Das nächste Amtsblatt erscheint am 07.06.2024.
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Amtsblatt 01.03.2024
(06.03.2024)Das nächste Amtsblatt erscheint am 15.03.2024.
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Amtsblatt 16.02.2024
(14.02.2024)Das nächste Amtsblatt erscheint am 01.03.2024.
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Amtsblatt 19.01.2024
(19.01.2024)Das nächste Amtsblatt erscheint am 02.02.2024.
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Amtsblatt 05.01.2024
(05.01.2024)Das nächste Amtsblatt erscheint am 19.01.2024.
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Amtsblatt 08.12.2023
(08.12.2023)Das nächste Amtsblatt erscheint am 22.12.2023.
Amtsblatt 10.10.2023
(10.11.2023)Das nächste Amtsblatt erscheint am 24.11.2023.
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Amtsblatt 15.09.2023
(19.09.2023)Das nächste Amtsblatt erscheint am 29.09.2023.
Amtsblatt 14.10.2022
(11.11.2022)Das nächste Amtsblatt erscheint am 28.10.2022.
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Amtsblatt 11.11.2022
(11.11.2022)Das nächste Amtsblatt erscheint am 25.11.2022.
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Amtsblatt 30.09.2022
(11.11.2022)Das nächste Amtsblatt erscheint am 14.10.2022.
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Projekt: DigitalPakt Schule
(26.09.2022)Reinhard-Keiser-Grundschule Teuchern
Für die Umsetzung des Förderprogramms DigitalPakt Schule (DigitalPakt-Richtlinie) gewährt das Land Sachsen-Anhalt für kommunale Schulen der Stadt Teuchern Zuwendungen aus Bundesmitteln.
Der Reinhard-Keiser-Grundschule Teuchern werden für die Umsetzung des Aufbaus oder der Verbesserung der passiven und aktiven Infrastrukturkomponenten finanzielle Mittel durch die Bundesregierung zur Verfügung gestellt. Es handelt sich hierbei um eine Anteilsfinanzierung. Weitere benötigte Mittel stellt die Stadt Teuchern zur Verfügung.
Foto: Projekt: DigitalPakt Schule
Testzentrum in Teuchern öffnet ab 16.01.2022
(13.01.2022)Testzentrum Teuchern
Markt 16
E-Mail:
Die Öffnungszeiten sind wie folgt:
Sonntag 10-18 Uhr
Montag 11-14 u. 16-19
Dienstag 11-14 u. 16-19
Mittwoch 11-14 u. 16-19
Donnerstag 11-14 u. 16-19
Freitag 11-14 u. 16-19
Samstag geschlossen
neuer Bußgeldkatalog
(04.11.2021)Die Änderungsverordnung zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV-Novelle) wurde am 19. Oktober 2021 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 4688) verkündet und tritt am 9. November 2021 in Kraft. Zuvor hatte der Bundesrat am 8. Oktober 2021 der BKatV-Novelle einstimmig zugestimmt. Damit wird ein von der Verkehrsministerkonferenz und Bundesminister Andreas Scheuer einstimmig getroffener Beschluss umgesetzt.
Zur Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr im Allgemeinen und insbesondere für den Rad- und Fußverkehr sind folgende Änderungen der Buß- und Verwarngelder vorgesehen:
Parken und Halten
Die BKatV-Novelle sieht abschreckende Geldbußen für das verbotswidrige Parken auf Geh- und Radwegen sowie das nunmehr unerlaubte Halten auf Schutzstreifen und das Parken und Halten in zweiter Reihe vor. Für diese Verkehrsverstöße werden Geldbußen bis zu 110 Euro fällig.
Bei schwereren Verstößen ist darüber hinaus der Eintrag eines Punktes im Fahreignungsregister vorgesehen: wenn durch das verbotswidrige Parken oder Halten in zweiter Reihe und auf Fahrradschutzstreifen oder Parken auf Geh- und Radwegen andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden, eine Sachbeschädigung erfolgt ist oder das Fahrzeug auf dem Geh- oder Radweg länger als eine Stunde parkt.
Darüber hinaus werden für das unberechtigte Parken auf einem Schwerbehindertenparkplatz Geldbußen von 55 Euro vorgesehen.
Für das rechtswidrige Parken an engen oder unübersichtlichen Straßenstellen bzw. im Bereich einer scharfen Kurve sieht die BKatV-Novelle eine Geldbuße von 35 Euro vor.
Für einen allgemeinen Halt- und Parkverstoß werden jetzt bis zu 25 Euro fällig.
Rettungsgasse
Weil sich die Wichtigkeit einer Rettungsgasse noch nicht bis zu allen Autofahrern herumgesprochen hat, hilft der Staat mit höheren Strafen nach. Wer keine Gasse bildet, zahlt nicht nur 200 Euro Bußgeld und kassiert zwei Punkte in Flensburg, sondern muss auch mit einem Monat Fahrverbot rechnen. Deutlich teurer wird es, wenn Autofahrer durch die Rettungsgasse fahren oder sich an Einsatzfahrzeuge dranhängen. Macht zwischen 240 und 320 Euro, zwei Punkte in Flensburg und einen Monat Fahrverbot.
Sonstige Regelverstöße
Die vorschriftswidrige Nutzung von Gehwegen, linksseitig angelegten Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird nun mit bis zu 100 Euro Geldbuße geahndet.
Auch das sogenannte Auto-Posing kann nun wirksam geahndet werden: Die BKatV-Novelle sieht für das Verursachen von unnötigem Lärm und einer vermeidbaren Abgasbelästigung sowie das unnütze Hin- und Herfahren Bußgelder bis zu 100 Euro vor.
Für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t ist aus Gründen der Verkehrssicherheit innerorts Schrittgeschwindigkeit (4 bis 7, max. 11 km/h) vorgeschrieben. Verstöße hiergegen können nun mit einem Bußgeld in Höhe von 70 Euro sanktioniert werden. Außerdem wird ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen.
Daneben sieht die BKatV-Novelle auch die Anpassung weiterer Geldbußen vor, so z. B. für fehlerhafte Abbiegevorgänge oder Sorgfaltspflichtverletzungen beim Ein- bzw. Aussteigen.
vorläufige Wahlergebnisse Bundestagswahl 2022
(01.10.2021)Hier finden Sie die Ergebnisse der vergangenen Bundestagwahl:
Kein eingeschränkter Regelbetrieb in den Kitas des Burgenlandkreises ab 01.03.2021
(24.02.2021)Kein eingeschränkter Regelbetrieb in den Kitas des Burgenlandkreises ab 01.03.2021
Die Kindertageseinrichtungen des Burgenlandkreises werden nicht zum 01.03.2021 in den eingeschränkten Regelbetrieb übergehen.
Aufgrund des Sieben-Tage-Inzidenz-Wertes von über 200 Neuinfektionen und insbesondere dem Vorkommen von 2 Mutationen- unter anderem der hochinfektiösen britischen Mutation B.1.1.7- sind Lockerungen im Bereich der Kindertagesbetreuung nicht möglich.
Die Kitas des Burgenlandkreises befinden sich somit auch ab Montag weiterhin im Notbetrieb. Ab wann sie in den „eingeschränkten Regelbetrieb“ übergehen können, wir auf Grund der aktuellen Lage jeweils mittwochs in der Sitzung des Krisenstabs für die darauf folgende Woche entschieden.
Ab 01.03.2021 wird die Gruppe der im Bereich der kritischen Infrastruktur tätigen Eltern um die erweitert, die ab dem 01. März ihre Berufstätigkeit wieder aufnehmen können. Ein Antrag auf Notbetreuung ist in diesen Fällen zu stellen.
Es ist davon auszugehen, dass analog Januar und Februar die Elternbeiträge für den Zeitraum ab März erstattet werden. Konkrete Regelungen dazu erfolgen zeitnah.
Quelle: Jugendamt des Burgenlandkreises
Foto: Kein eingeschränkter Regelbetrieb in den Kitas des Burgenlandkreises ab 01.03.2021
Erstattung Kindergartenbeiträge
(11.02.2021)Sehr geehrte Eltern und Sorgeberechtigte,
gem. der 9. SARS-CoV-2-EindV sind die Kindertageseinrichtungen derzeit noch geschlossen und bieten nur die Notbetreuung an. Daher wurde seitens des Landes Sachsen-Anhalt festgelegt, zur Entlastung der Eltern die Erhebung der Kostenbeiträge für den Monat Januar 2021 auszusetzen. Demnach müssen die Kostenbeiträge für die Kinder, die die Notbetreuung im Januar 2021 NICHT in Anspruch genommen haben, nicht entrichtet werden.
Seitens der Stadt Teuchern werden damit zu viel entrichtete Beiträge für Januar 2021 den Eltern zurückerstattet. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass dies leider einige Zeit in Anspruch nimmt, da jedes einzelne Kind der Einheitsgemeinde geprüft und die Rückerstattung veranlasst werden muss. Wir gehen davon aus, dass bis spätestens Ende Februar alle Eltern/Sorgeberechtigten, deren Kinder die Notbetreuung NICHT in Anspruch genommen haben, die Erstattung erhalten haben.
Stadt Teuchern
Fachbereich Kindertagesstätten
Besucherverkehr/ Terminvergabe
(01.02.2021)Aufgrund der anhaltend hohen Fallzahlen bei Covid-19-Erkrankungen bleibt das Rathaus für den Besucherverkehr geschlossen.
Sie erreichen uns wie folgt:
Telefon: 034443/52-0
Fax: 034443/52-118
Mail:
Durchwahlnummern der einzelnen Mitarbeiter finden Sie auf unserer Internetseite:
Für Ausweisdokumente, Anmeldungen, Führungszeugnisse usw. vereinbaren Sie bitte einen festen Termin mit unserem
Einwohnermeldeamt/Standesamt unter den
Rufnummern
034443/52-151 und
034443/52-134
Bitte benutzen Sie die Klingel an der Hauswand neben dem Briefkasten.
Zutritt nur mit Mund- und Nasenschutz!
Foto: Besucherverkehr/ Terminvergabe
Leitlinien zur Dorfgemeinschaftshausnutzung
(22.10.2020)Leitlinien zur Nutzung Dorfgemeinschaftshäuser
Gemäß der Allgemeinverfügung Nr. 12 des Burgenlandkreises gilt ab 16.10.2020 wie folgt:
- max. 25 Personen für private Feiern unabhängig von ihrem Anlass – dies gilt nicht für Zusammenkünfte mit Angehörigen aus max. 2 Hausständen oder mit nahen Verwandten sowie deren Ehe- und Lebenspartnern
nahe Anverwandte sind: Geschwister, Kinder (auch Adoptiv- o. Pflegekinder, auch die des Ehegatten o. Lebenspartners), Enkelkinder, Eltern, Stiefeltern, Großeltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Partner einer eheähnlichen o. lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft, Lebenspartner, Schwägerinnen und Schwager, Schwiegerkinder
- Der Mindestabstand von 1,5 m ist durchgängig einzuhalten
- Hygieneregeln beachten und einhalten
- In Bereichen, in denen die Abstandsregeln nicht eingehalten werden können (enge Gänge usw.) ist eine textile Barriere im Sinne einer Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen
- Regelmäßiges Lüften der Räume (Quer- und Stoßlüftung) mindestens alle 60 Minuten
- Personen mit erkennbaren Symptomen einer COVID-19 Erkrankung oder jeglichen Erkältungssymptomen sind auszuschließen
Stadt Teuchern, Oktober 2020
[Hotline des Burgenlandkreises]
[Informationen des Landes Sachsen-Anhalt]
Foto: Leitlinien zur Dorfgemeinschaftshausnutzung
Rathaus geschlossen
(09.10.2020)Einschränkung Bürgerverkehr aufgrund der Verbreitung des Corona – Virus
Werte Bürger,
bitte haben Sie Verständnis, dass aufgrund der steigenden Fallzahlen bei der Erkrankung mit COVID-19 es vorübergehend zu Einschränkungen im Besucherverkehr zu den Sprechzeiten kommt.
An Sprechtagen können Sie zu unseren Öffnungszeiten alle wichtigen und unaufschiebbaren Angelegenheiten im Zimmer 1 vortragen. Das Zimmer 1 ist ab sofort das Bürgerkontaktbüro, Ihre Angelegenheiten werden dann weitergeleitet.
Das Aufsuchen weiterer Räume hat zu unterbleiben.
Wir bitten Sie, vorübergehend alle Anliegen, welche kein persönliches Erscheinen erfordern, an uns telefonisch oder per E-Mail heranzutragen.
Sie erreichen uns wie folgt:
Telefon: 034443/52-0
Fax: 034443/52-118
Mail:
Für den Post- und Paketdienst: Bitte nutzen Sie außerhalb der Öffnungszeiten die Klingel an der Hauswand.
Durchwahlnummern der einzelnen Mitarbeiter finden Sie auf unserer Internetseite: www.stadt-teuchern.de
Für dringende höchstpersönliche Angelegenheiten steht Ihnen unser Bürgerkontaktbüro zur Verfügung.
Für Ausweisdokumente vereinbaren Sie vorzugsweise einen Termin, um Wartezeiten zu vermeiden.
Erreichbarkeit:
Dienstag 09:00 – 12:00 und 13:00 bis 17:30 Uhr
Mittwoch 09:00 – 12:00 und 13:00 bis 15:00 Uhr
Freitag 09:00 – 12:00 Uhr
Montag und Donnerstag geschlossen.
Zutritt nur mit Mund-Nasen-Schutz!
[Corona Informationen des BLK]
[Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit]
[Neuartiges Coronavirus (Merkblatt Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (PDF 100 KB)]
[Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung: Antworten auf häufig gestellte Fragen]
Foto: Rathaus geschlossen
Vorhaben: Beschaffung von 60 A-Schläuchen und Schlauchregalen zur Ausrüstung der Wasserwehr der Stadt Teuchern - "Förderrichtlinie Kommunaler Hochwasserschutz"
(07.07.2020)
Im Rahmen der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Verbesserung des kommunalen Hochwasserschutzes im Land Sachsen-Anhalt (Erl. des MLU vom 28.10.2015 - 21.11-62374, MBl. LSA Nr. 45/2015 vom 7.12.2015) beabsichtigt die Stadt Teuchern, 60 A-Schläuche und Schlauchregale zur Ausrüstung der Wasserwehr der Stadt Teuchern zu beschaffen.
Ziel der Beschaffung von Ausrüstungsgegenständen für die Wasserwehr der Stadt Teuchern ist es, diese im Katastrophenfall vorhalten zu können und die damit verbundenen Hochwasserschutzmaßnahmen umzusetzen. Mit 60 Schläuchen kann eine Wegstrecke (Wasserfortleitung) von 60x30 Metern zurückgelegt werden. Es ist unumgänglich, im Hochwasserfall Schlauchmaterial vorzuhalten bzw. zum Einsatz zu bringen.
Die Schlauchregale dienen der fach- und arbeitsschutzgerechten Lagerung.
Unterstützt wird dieses Projekt von der Europäischen Union, welche mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung in die Zukunft des Landes Sachsen-Anhalt investiert. Der Zweck der Zuwendung besteht in der Unterstützung von Projekten zur Verbesserung des kommunalen Hochwasserschutzes im Land Sachsen-Anhalt.
Dazu zählt unter anderem die Beschaffung von Ausrüstungsgegenständen zur Grundausstattung von Wasserwehren.
Hierzu gewährte das Land Sachsen-Anhalt (Landesverwaltungsamt) die Zuwendung nach Maßgabe der genannten Richtlinie.
[EFRE]
[Hier investiert Europa in die Zukunft unseres Landes]
Foto: Vorhaben: Beschaffung von 60 A-Schläuchen und Schlauchregalen zur Ausrüstung der Wasserwehr der Stadt Teuchern - "Förderrichtlinie Kommunaler Hochwasserschutz"
„Durchführung Sonderförderung Digitalfunk; Ersatzbeschaffungen von Handsprechfunkgeräten für die Feuerwehren des Landes Sachsen-Anhalt im Jahr 2020
(01.07.2020)Im Rahmen der „Sonderförderung Digitalfunk“ fördert das Land Sachsen-Anhalt die nach ca. 10 Jahren notwendige Ersatzbeschaffung von Handsprechfunkgeräten für die Feuerwehren des Landes Sachsen-Anhalt letztmalig in den Jahren 2019 und 2020 mit Mitteln aus dem Sonderförderprogramm Brandschutz allen Gemeinden einen Festbetrag von 400 Euro pro auszutauschendem Gerät zuzuwenden. Die Förderung wird über das Landesverwaltungsamt abgewickelt und für die Haushaltsjahre 2019 und 2020 erfolgen.
Bis zum 31.12.2020 sind die digitalen Endgeräte der Firma Sepura des Typs SRH 3900 auszutauschen, da diese für die neue Softwareversion von der BDBOS nicht mehr zugelassen werden und somit die Einsatzfähigkeit der Feuerwehren nicht mehr gewährleistet ist.
Die Stadt Teuchern beabsichtigt, sich im Jahr 2020 an dieser Sonderförderung zu beteiligen und erhält eine zweckgebundene Zuwendung für die Beschaffung von 39 Digitalhandfunkgeräten inklusive Zubehör und Software für die Freiwillige Feuerwehr der Einheitsgemeinde Stadt Teuchern zur Nutzung im Rahmen der Aufgaben nach dem Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BrSchG LSA).
Die Freiwillige Feuerwehr der Einheitsgemeinde Stadt Teuchern hat nach aktuellem Stand einen Bedarf an 60 Handsprechfunkgeräten. Somit werden im Rahmen einer freihändige Vergabe 60 digitale Tetra BOS Handsprechfunkgeräte mit Zubehör für die Freiwillige Feuerwehr Teuchern beschafft.
Foto: „Durchführung Sonderförderung Digitalfunk; Ersatzbeschaffungen von Handsprechfunkgeräten für die Feuerwehren des Landes Sachsen-Anhalt im Jahr 2020
Gemeinsamer Appell der Bürgermeister und Vertreter der drei Braunkohlereviere in der Bundesrepublik Deutschland
(25.05.2020)BÜRGERMEISTERKONFERENZ DER TAGEBAUANRAINER UND KRAFTWERKSSTANDORTE DER DREI BRAUNKOHLEREVIERE LAUSITZ, MITTELDEUTSCHES REVIER UND RHEINISCHES REVIER
Bundeskanzleramt
Bundeskanzlerin Angela Merkel
Willy-Brandt-Straße 1
10557 Berlin
Gemeinsamer Appell der BürgermeisterInnen und Vertreterinnen der drei Braunkohlereviere in der Bundesrepublik Deutschland
Eine Kopie dieses Schreibens geht gleichlautend an:
Herrn Bundesfinanzminister Olaf Scholz
Herrn Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier
Die Abgeordneten der Kohleregionen im Deutschen Bundestag
Sehr geehrte Frau Bundeskanzlerin Merkel,
vor rund einem Jahr haben wir – die BürgermeisterInnen und VertreterInnen der drei Braunkohlekernreviere in der Lausitz, in Mitteldeutschland und im Rheinischen Revier - uns das erste Mal gemeinsam in Form einer Erklärung an Sie alle gewendet. Wir haben mit den Fraktionen der im Bundestag vertretenen Parteien zahlreiche Gespräche geführt und immer große Zustimmung für die kommunalen Positionen gefunden. Insbesondere die Besuche bei SPD, CDU, Bündnis´90/Die GRÜNEN und bei der Linken haben uns darin bestätigt, dass unsere Forderungen richtig sind. Ebenfalls haben wir uns im Rahmen einer Art Anhörung vor Teilen des Wirtschaftsausschusses klar geäußert und Positionen der kommunalen Familie dargelegt. Im Januar dieses Jahres haben wir in der Hohenmölsener Erklärung vom 21.01.2020 direkt im Anschluss an den neuen Gesetzesentwurf zum Kohleausstieg nochmals gemeinsam Position bezogen und im Hinblick auf das weitere Gesetzgebungsverfahren wichtige kommunale Leitlinien definiert. In dieser Erklärung beziehen wir uns auf ein Positionspapier von SPD-Bundestagsabgeordneten aus dem Januar 2020, welches von Abgeordneten aus den Kohleregionen unterzeichnet wurde und unterstützten dies vollumfänglich. Dies wird, nach unseren Wissenstand, von einer großen Gruppe von Abgeordneten aus den Fraktionen des deutschen Bundestages der betroffenen Braunkohleregionen ebenfalls unterstützt.
In der Zwischenzeit ist viel passiert. Zum einen sind die Kommunen ebenso wie Bund und Länder damit beschäftigt, die Folgen der Corona-Pandemie zu lösen und in einen neuen Alltag hinein zu finden, der uns alle sehr fordert. Gleichzeitig laufen die Gesetzgebungsverfahren zum Kohleausstiegs- und zum Strukturstärkungsgesetz nun weiter.
Wie wir feststellen gibt es zahlreiche Bund-Länder Gespräche und ebenso zahlreiche Verhandlungen zwischen den Regierungsfraktionen und den zuständigen Ministerien der Bundesregierung. Leider stellen wir auch fest, dass die kommunale Familie in diese Gespräche nicht eingebunden ist. Ebenso gibt es keine, oder nur sehr lückenhafte Informationen der Berichterstatter aus den Fraktionen.
Daher wenden wir uns heute – am Tag der weiteren Anhörung im Bundestag – an Sie alle. Für uns Kommunen gibt grundlegende Punkte, die nicht immer wieder neu verhandelt werden sollten, da sie allen im Verfahren Beteiligten Sicherheit geben und bereits mehrfach Konsens waren. Zu diesen Punkten gehören:
1. Eine verbindliche Finanzierung des Ausstiegs und der Strukturstärkung in Höhe von 40 Mrd. €. Dieses Geld muss durch Bildung eines Sondervermögens für die kommenden 20 Jahre abgesichert werden. Alle „bis zu“-Formulierungen müssen endlich gestrichen werden – es gibt einen guten Grund, warum diese Summe verhandelt wurde. Wir bitte um einen Bund-Länder Vertrag, der dieses Sondervermögen auch formal absichert.
2. Zentral ist eine Fokussierung auf die Kernreviere. In allen Braunkohlerevieren haben sich Initiativen gebildet, welche die Kommunen umfassen, die heute am stärksten abhängig von der Braunkohlewirtschaft sind. Es muss der Grundsatz gelten, dass Zukunftsinvestitionen dort getätigt werden, wo Arbeitsplätze und Wertschöpfung wegfallen. Ein großzügiges „Förderkonzept der Gießkanne“ lehnen wir ab. Wir, die Kommunen der Kernreviere, tragen die Hauptlast des Ausstiegs aus der Braunkohleverstromung. Bei uns brechen verlässliche Gewerbe- und Einkommenssteuerteile aus den kommunalen Haushalten weg, wir haben lokale Arbeitsmärkte, die über Jahrzehnte auf die Braunkohleindustrie fokussiert waren und hier muss die Bergbaufolgelanschaft attraktiv gestaltet werden. Damit wir den Umbau stemmen können, muss es privilegierte Förderungen der Kernrevieren geben.
3. Damit unsere Unternehmen in den Regionen sich auf den Wandel einstellen können, alte Abhängigkeiten und Geschäftsmodelle verändern können, fordern wir weiterhin eine gesonderte Fördermöglichkeit für die regionale Wirtschaft nach Artikel 104b, 104c und 91a des Grundgesetzes. Damit neue Industrie in den Revieren entstehen kann und bestehende Unternehmen neue Geschäftsfelder entwickeln oder ausbauen können, fordern wir für unsere Unternehmen Investitionszulagen und Sonderabschreibungsmöglichkeiten für einen begrenzten Zeitraum.
4. Weiteres zentrales Element sind neue Möglichkeiten der Planungsbeschleunigung. Hier haben wir bereits mehrfach die Idee von zeitlich und räumlich beschränkten Sonderplanungszonen in den Kernrevieren ins Spiel gebracht. Wir sind immer noch der Meinung, dass dieses Modell helfen wird, die Akzeptanz der Strukturwandelmaßnahmen in den Regionen deutlich zu erhöhen. Dazu soll beispielsweise im Regelverfahren der Aufstellung eines Bebauungsplanes generell die Regelungen des §13 und §13a BauGB („beschleunigtes Verfahren“) befristet anwendbar werden. Um die geordnete Entwicklung des Gemeindegebietes sicher zu stellen, sollen nur entsprechende Verfahren zulässig sein, die der Entwicklung neuer Gewerbe- oder Energieerzeugungsstandorte dienen (entsprechend der Baunutzungsverordnung sind dies: GE- oder GI- Gebiete sowie sonstige Sondergebiete für Hafengebiete, Hochschulgebiete und Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien dienen. Zusätzlich sollen Ansätze erleichtert werden, die dabei eine verstärkte Integration von Urbanität und funktionaler Mischung anstreben).
Außerdem fordern wir, dass zur Planungsbeschleunigung für alle Straßenbau- und Schienenprojekte in den Revieren das Bundesverwaltungsgericht erste und einzige Gerichtsinstanz für sämtliche Streitigkeiten ist. Konkret bedeutet dies, dass der Artikel 2 um alle Bundesfernstraßen aus der Anlage 4 Abschnitt 1 und Anlage 5 Abschnitt 1 ergänzt wird. Ebenso sollen alle Bundesschienenwege aus der Anlage 4 Abschnitt 2 und Anlage 5 Abschnitt 2 in Artikel 3 aufgenommen werden. Zur weiteren Beschleunigung von Straßenprojekten soll in §20 für die in Anlage 4 Abschnitt 1 genannten Bundesfernstraßen analog zu §21 für zusätzliche Schienenwege das verkehrliche und volkswirtschaftliche Nutzen für die Planfeststellung durch den Gesetzgeber festgestellt werden. Die hierdurch geschaffenen Flächen könnten sodann erschlossen werden und für Unternehmen der Pharmaindustrie, Lieferanten für Automobilindustrie und sonstige Gewerbe, Produktionsstätten genutzt werden, um die Unabhängigkeit unserer Wirtschaft für bevorstehende Globale Erscheinungen, vergleichbar der Corona Pandemie, zu stärken. Die Ziele der Kommission für Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung könnten somit erreicht werden. Diese Maßnahmen sichern zudem die Arbeitsplätze der Baubranche. Um die Energiewende zu erreichen müssen zudem die Kommunen und Länder in die Lage versetzt werden, die notwendige Ladeinfrastruktur für Wasserstoffmobilität oder Elektromobilität auszubauen. Dies würde in der Folge zu neuen Innovationen und Entwicklungen in der Automobilindustrie beitragen.
5. Die Reviere haben in den vergangenen Jahren zahlreiche Projektideen für einen gelingenden Strukturwandel entwickelt. Diese können zeitnah umgesetzt werden und helfen, zum einen den Strukturwandel zügig einzuleiten und zum anderen damit auch Corona bedingte negative Wirtschaftseffekte durch ein gezieltes antizyklisches Investitionsverhalten zu mindern und die Gesamtwirtschaft somit zu stabilisieren. Durch die von uns genannten verschlankten Planungsprozesse und ein gezieltes und zügiges Projektauswahlverfahren in den Regionen können nachhaltige Impulse gesetzt werden und aktuelle Verfügbarkeiten von Planungsbüros und Architekten für ein schnelles Wiederanfahren der Wirtschaft in Kombination mit einer Beschleunigung des Strukturwandels gelingen. Wenn wir jetzt an den richtigen Stellen investieren, zahlt das auch auf den gesamten Bereich der Energiewende ein. Ebenfalls müssen hierzu die Kommunen und Länder in die Lage versetzt werden, die notwendige Ladeinfrastruktur für Wasserstoffmobilität oder Elektromobilität auszubauen.
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir, die BürgermeisterInnen der Kommunen in den Braunkohleregionen sind nach wie vor bereit den Wandel zu gestalten, wollen produktiver Partner sein -auch und gerade vor der zusätzlichen Herausforderung der Corona-Pandemie. Diese Pandemie verdeutlicht, wie wertvoll die von uns allen geleistete Arbeit der vergangenen Jahre nun sein kann. Wir haben neue Instrumente für eine dynamisierte wirtschaftliche Entwicklung für einen gelingenden Strukturwandel entwickelt, welche eine Blaupause für den Neustart der deutschen Wirtschaft während und nach der Corona-Pandemie sein kann.
Wir hoffen in dieser besonderen Zeit auf Ihre Unterstützung und bieten uns als Partner vor Ort nochmals ausdrücklich an – wir kennen lokale Herausforderungen und Chancen und können jederzeit helfen eine gemeinsame Erfolgsgeschichte neue zu schreiben. Dafür bedarf es allerdings einer engen Kommunikation und auch einer Beweglichkeit auf ALLEN Seiten. Wir sind der festen Überzeugung, dass die Kommunen nichts Unmögliches fordern, sondern von Pragmatismus getrieben nach Lösungen für riesige Herausforderungen suchen. Lassen Sie uns den weiteren Weg partnerschaftlich zu Ende gehen. Wir freuen uns von Ihnen zu hören, kommen aber auch unaufgefordert auf Sie zu.
Für die deutschen Braunkohlereviere
Christine Herntier und Torsten Pötzsch
Lausitzer Revier
Marcel Schneider
Mitteldeutsches Revier
Sascha Solbach, Andreas Heller und Thomas Hissel
Rheinisches Revier
[Anschreiben der Bürgermeister]
Informationen für Eltern!
(07.05.2020)Verehrte Bürgerinnen und Bürger,
liebe Eltern,
in den vergangenen Tagen haben mich zahlreiche Anfragen, insbesondere in Bezug auf die Betreuung der Kinder in der Einheitsgemeinde Stadt Teuchern erreicht, deshalb möchte ich Sie auf diesem Weg über den aktuellen Stand informieren:
- die Kita-Elternbeiträge für den Monat Mai 2020 werden nur für die Kinder fällig, welche eine Notbetreuung in Anspruch nehmen (Geschwisterermäßigung bleibt bestehen)
- für Kinder, die aufgrund der COVID-19-Pandemie innerhalb der Notbetreuung ihren vertraglich vereinbarten Betreuungsanspruch nicht vollumfänglich ausschöpfen, kann auf Antrag der Sorgeberechtigten ein Teilerlass des Elternbeitrages durch die Stadt Teuchern bewilligt werden ( ab dem 1.6.2020 ist dafür ein formloser Antrag an die Stadt Teuchern zu richten, gerne per Email an: )
- für alle Kinder, die aufgrund der COVID-19-Pandemie momentan keine Betreuung in Anspruch nehmen können, wird der Elternbeitrag auch für den Monat Mai 2020 ausgesetzt (bitte Daueraufträge für Mai 2020 ändern!)
- alle Kinder, die Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen haben (kostenfreies Mittagessen in der Kita und / oder der Grundschule) können ab Montag, den 11. Mai 2020 ihr Mittagessen an den dafür eingerichteten Ausgabestellen abholen (die Familien werden bis kommenden Freitag telefonisch oder schriftlich informiert, Auskünfte dazu auch unter: 034443 52139, -52111, -52119) Bitte nutzen Sie das Angebot und holen Sie gemeinsam mit Ihren Kindern das Mittagessen ab!
Ihr Bürgermeister
Richtiges Verhalten im verkehrsberuhigten Bereich
(28.04.2020)Richtiges Verhalten im verkehrsberuhigten Bereich
Welches ist das höchste Alarmzeichen im Straßenverkehr? Quietschende Bremsen? Bestimmt nicht. Die Hupe? Wohl kaum. Das Martinshorn? Nein.
Ein rollender Ball! Denn dem folgt immer ein Kind.
Im vergangenen Jahr stand eine Geschwindigkeitsmessanlage im verkehrsberuhigten Bereich Steinweg. Die Auswertung der gemessenen Fahrzeuge zeigt deutlich, dass zu hohe Geschwindigkeiten gefahren werden, durchschnittlich 30 km/h. Damit lag der Wert 4 mal so hoch wie erlaubt.
Aus diesem Anlass soll hier noch einmal die Bedeutung des Verkehrszeichens 325.1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) erläutert werden.
1. Der Fahrzeugverkehr muss Schrittgeschwindigkeit einhalten. Das bedeutet: wer mit einem Kraftfahrzeug oder auch mit einem Fahrrad einen Fußgänger überholt, fährt zu schnell.
2. Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.
3. Die Fahrzeugführer dürfen die Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig, müssen sie warten.
4. Die Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.
5. Das Parken ist außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen unzulässig, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen, zum Be- oder Entladen.
Dieses Zeichen beinhaltet folgende Ge- und Verbote:
Aus Unkenntnis immer wieder missachtet wird auch eine weitere Regelung: wer den verkehrsberuhigten Bereich verlässt, für den gilt nicht „rechts vor links", er muss die Vorfahrt des anderen immer beachten. Der Fahrzeugverkehr hat in diesem Bereich eine untergeordnete Bedeutung.
Auch das Parken ist in diesen Bereichen besonders geregelt. Wer sein Fahrzeug außerhalb entsprechend gekennzeichneter Flächen abstellt, riskiert ein Verwarngeld.
Wer sind nun diejenigen, die sich nicht an die geltenden Vorschriften halten? Zum Leidwesen der dortigen Bewohner sind es häufig Eltern von Schülern der benachbarten Grundschule, die sich über die Geschwindigkeitsbegrenzung hinweg setzen.
Wer schließlich all diese Hürden genommen hat und den verkehrsberuhigten Bereich wieder verlässt - was ein rot durchgestrichenes "verkehrsberuhigtes Bereich-Schild" signalisiert -, sollte allerdings eines auf seinem weiteren Weg mitnehmen: Das Gefühl, auch "draußen" jederzeit gefasst zu sein auf das höchste Alarmzeichen: den Ball, der zwischen zwei geparkten Autos auf die Fahrbahn rollt.
Folgende Straßen sind als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen:
Teuchern
- Steinweg
- Baderstraße
- Platz an der Mühlstraße (inkl. Auffahrt zum Ärztehaus)
- Markt (Bereich des Parkplatzes)
- Oberstraße (ab Einmündung Schortauer Straße bis Markt)
Gröben
- Gröbener Winkel
- Friedensplatz
Gröbitz
- Bergstraße
- Marx-Engels-Platz
- Nautzschketal
Krauschwitz
- Zaschendorf (in Richtung des Kindergartens)
Änderung der Straßenverkehrsordnung
(28.04.2020)Mit der 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, die am 27.04.2020 im Bundesgesetzblatt (Nr. 19) verkündet und am 28.04.2020 in Kraft treten wird, werden auch einige Tatbestände der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) geändert.
Die Änderungen des Bußgeldkatalogs stehen teilweise in engem Zusammenhang mit Neuerungen und Änderungen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). So werden korrespondierend zu den überarbeiteten Ge- und Verboten zur Förderung der modernen Mobilität (Carsharing und E-Fahrzeuge) auch Regelsätze zum Schutz des Radverkehrs angepasst. Eine deutliche Erhöhung erfahren beispielsweise die Sanktionen für Halt- und Parkverstöße mit Bezug zum Fuß- und Radverkehr. Ziel der Maßnahmen ist die Wahrung einer effektiven Ahndung und Sanktionierung von Verkehrsverstößen und damit die Schaffung von mehr Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmer. Die Erhöhung der Geldbußen ist dabei erforderlich, um eine ausreichende generalpräventive Abschreckungswirkung sicher zu stellen
Rettungsgasse, Überholverbot nur für Autos - weitere neue Regeln:
Schilder können künftig ein Überholverbot anzeigen, das nur Autos und anderen mehrspurigen Fahrzeugen das Überholen verbietet.
Das unerlaubte Nutzen einer Rettungsgasse wird nun genau so bestraft, wie keine Rettungsgasse für Einsatzfahrzeuge zu bilden. Es drohen Bußgelder zwischen 200 und 320 Euro, ein Monat Fahrverbot und zwei Punkte.
Strengere Regeln für Raser:
Innerorts reichen von jetzt an 21 Kilometer pro Stunde mehr als erlaubt, um - neben 80 Euro Strafe und einem Punkt - einen Monat Fahrverbot zu kassieren. Außerorts sind es 26 km/h, anders als bisher kann schon beim ersten Mal der Führerschein für einen Monat weg sein. Bisher waren es 31 km/h im Ort und 41 km/h außerhalb.
Teurer wird das zu schnelle Fahren auch. Innerorts und außerorts verdoppeln sich die möglichen Bußgelder bis zur 20-km/h-Marke. Bis 10 km/h zu schnell drohen innerorts nun 30 Euro, bis 15 km/h 50 Euro und bis 20 km/h 70 Euro. Darüber bleibt alles, wie es ist. Außerhalb von Orten sind es nun 20, 40 und 60 Euro.
Höhere Bußgelder für Falschparker
Parken auf Geh- und Radwegen kostet nun 55 statt 20 Euro. Wenn jemand behindert oder gefährdet wird, wird es deutlich teurer - bis 100 Euro - und bringt einen Punkt.
Parken und Halten in der zweiten Reihe wurde bisher mit 20 Euro geahndet, jetzt sind es 55. Mit Behinderung, Gefährdung oder gar Sachbeschädigung wird es teurer - bis 110 Euro, auch hier droht ein Punkt.
Parken auf einem Parkplatz für Schwerbehinderte wird künftig mit 55 Euro geahndet, bisher waren es 35 Euro.
Strafen für unerlaubtes Parken an engen oder unübersichtlichen Stellen werden von 15 auf 35 Euro angehoben, wenn andere dadurch behindert werden bis 55 Euro (statt 35).
Auch Parken im Halteverbot wird teurer: Statt bis zu 15 Euro fallen nun bis zu 25 Euro an, mit Behinderung anderer und länger als eine Stunde können es bis zu 50 Euro werden - statt wie bisher 35.
Allgemeine Verstöße beim Parken, etwa wenn die Parkuhr abläuft oder die Parkscheibe fehlt, werden mit mindestens 20 statt wie bisher 10 Euro geahndet, und können je nach Dauer bis 40 (statt 30) Euro kosten. Allgemein das Halteverbot zu missachten kann mit 20 statt 10 Euro geahndet werden, kommt es zur Behinderung mit 35 statt 15.
Weitere Bußgeld-Erhöhungen
Wer beim Abbiegen anderen die Vorfahrt nimmt oder sie nicht durchlässt, muss mit 40 statt bisher 20 Euro rechnen. Wenn jemand gefährdet wird, verdoppelt die mögliche Strafe sich von 70 auf 140 Euro, zusätzlich zum Punkt droht nun auch noch ein Monat Fahrverbot.
Beim Ein- und Aussteigen nicht aufzupassen, kann ebenfalls teurer werden - 40 statt 20 Euro sind möglich, mit Sachbeschädigung 50 statt 25 Euro.
Die vorschriftswidrige Nutzung von Gehwegen, Radwegen auf der linken Seite oder Seitenstreifen oder Verkehrsinseln durch Fahrzeuge wird statt mit bis zu 10 Euro mit 55 Euro geahndet - je nach Schwere des Falls können es auch 100 Euro werden statt wie bisher 25.
„Auto-Posing“ heißt es, wenn man unnötig hin- und herfährt und dabei Menschen mit Lärm und Abgas belästigt. Die Geldbuße dafür wird von bis zu 20 Euro auf bis zu 100 Euro angehoben.
Für Radfahrer wird es teurer, unerlaubt auf dem Bürgersteig zu fahren: Es fallen 25 statt 15 Euro an, mit Gefährdung 35 statt 25.
Einfahrverbote für bestimmte Gewichtsklassen und Fahrzeugtypen oder alle Fahrzeuge - also den weißen Querstrich auf rotem Grund - zu missachten, kann doppelt so teuer werden: 40 statt 20 beziehungsweise 50 statt 25 Euro.
Was sich sonst noch ändert:
Der Grünpfeil an Ampeln gilt nun auch für Radfahrer auf einem Radweg oder Radfahrstreifen. Möglich wird auch ein gesonderter Grünpfeil, der nur für Radfahrer gilt.
Zusätzlich zu Fahrradstraßen werden ganze Fahrradzonen ermöglicht, in denen eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h gilt und der Radverkehr weder gefährdet noch behindert werden darf.
Es neues Symbol ermöglicht Carsharing-Fahrzeugen bevorrechtigtes Parken. Dort unerlaubt zu Parken kann 55 Euro kosten. Eine neue Plakette an der Windschutzscheibe kann solche gemeinsam genutzten Autos kennzeichnen.
Ein neues Symbol kann Parkplätze und Ladeflächen für Lastenräder kennzeichnen.
Zudem wird klargestellt, dass gesonderte Parkflächen für elektrisch betriebene Fahrzeuge mit einem Symbol auf der Fahrbahn gekennzeichnet werden können. Dort unerlaubt zu Parken kann 55 Euro kosten.
[Die StVO-Novelle: Wir sorgen für mehr Verkehrssicherheit]
[Ab jetzt gelten neue Verkehrsregeln!]
Fragen und Antworten zu den Eindämmungsmaßnahmen der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS‐CoV‐2 in Sachsen‐Anhalt
(23.04.2020)Sachsen-Anhalt führt die Mundschutzpflicht im Öffentlichen Personennahverkehr und beim Einkaufen ein. Das hat das Kabinett heute beschlossen.
Ab Donnerstag, den 23.04.2020. muss „eine textile Barriere im Sinne eines Mund-Nasen-Schutzes“ getragen werden.
Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne: „Das ist jeder Schutz, der aufgrund seiner Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen, Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie.“ Ausreichend seien auch selbstgeschneiderte Masken, Schals, Tücher, Buffs und Ähnliches aus Baumwolle oder anderem geeignetem Material. Um trotz Lockerungen eine Ausbreitung des Corona-Virus zu verhindern, sei das Masken-Tragen notwendig, so Ministerpräsident Reiner Haseloff. „Das Tragen war bisher dringend empfohlen. Viele sind dem leider nicht gefolgt.
Vierte Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS‐CoV‐2 in Sachsen‐Anhalt
Fragen und Antworten (FAQs) Stand: 16. April 2020
Für welchen Zeitraum gilt die vierte Eindämmungsverordnung?
Die Verordnung tritt am 20. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 3. Mai 2020 außer Kraft.
Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Versammlungen unter freiem Himmel und in geschlossen Räumen, Aufzüge, Zusammenkünfte und Ansammlungen mit mehr als zwei Personen dürfen bis zum 31. August 2020 nicht stattfinden.
Damit wird der Risikoeinschätzung Rechnung getragen, dass eine Durchführung größerer Veranstaltungen bis Ende August nicht möglich sein wird. Dies bietet Veranstaltern bereits jetzt entsprechende Planungssicherheit.
Wer hat die Verordnung verabschiedet und warum?
Die Landesregierung von Sachsen‐Anhalt hat die Verordnung am 16.April 2020 erlassen.
Grundlage ist das Infektionsschutzgesetz, dessen Zweck es ist, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Die Rechtsgrundlage ist § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes. Demnach sind die Landesregierungen ermächtigt auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen.
Ziel ist, die Menschen zu Schützen und zu verhindern, dass sich das Corona‐Virus schnell ausbreitet. Durch den vorherrschenden Übertragungsweg z. B. durch Husten, Niesen oder teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es zu Übertragungen von Mensch zu Mensch kommen. Übertragungen kommen im privaten und beruflichen Umfeld, aber auch bei Veranstaltungen und Ansammlungen von Menschen vor. Die alarmierende Lage in anderen Ländern der Europäischen Union verdeutlicht, dass die Lage sehr ernst ist und es um Leben und Tod geht. Ziel muss es sein, die Infektionskurve deutlich abzuflachen. Dazu ist es erforderlich, dass jede und jeder Einzelne umgehend seine direkten Kontakte auf das Allernotwendigste begrenzt.
Die Beschränkungen tragen dem Schutz der Bevölkerung Rechnung, da sie eine Ansteckung einer größeren Anzahl von Menschen zumindest verzögern können. Das muss erreicht werden, um das Gesundheitswesen nicht zu überlasten und die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlung der an COVID‐19 Erkrankten, aber auch sonstiger Krankheitsfälle bereit zu halten.
Welche Grundregeln zur Einhaltung des Infektionsschutzes sieht die Verordnung vor?
Der Schutz vor einer weiteren Ausbreitung des Coronavirus basiert auf der Einsicht und Freiwilligkeit der Beteiligten und lässt sich nicht vollständig durch staatliche Regeln vorschreiben. In diesem Sinne sind physische Distanz (mindestens 1,50 m), Hygiene (häufiges Hände waschen) und weitere Verhaltensregeln (Husten- und Niesetikette, Verzicht auf Händeschütteln oder Umarmungen zur Begrüßung, ggf. Tragen von Schutzmasken) wichtige Bausteine zur Unterbrechung der Infektionsketten und Eindämmung der Pandemie. Zudem ist es notwendig, dass beim Auftreten von Infektions-Symptomen eine stärkere Selbstisolation in der eigenen Häuslichkeit erfolgt, also die betroffenen Personen weder zur Arbeit noch in die Schule oder in die Kindertagesstätte gehen, nicht an privaten Zusammenkünften teilnehmen und sich auch möglichst nicht in die Öffentlichkeit begeben. Wenn Alle diese Grundregeln dauerhaft und
freiwillig einhalten, kann es schneller zu weiteren Lockerungen der strengen Normen der Verordnung kommen. Das kann nur gelingen, wenn eigene Interessen zurückgestellt werden und Alle freiwillig das Gemeinwohl stärken. Das bedeutet Verantwortung und Fürsorge für andere insbesondere auch die vulnerablen Gruppen in der Bevölkerung zu übernehmen.
Gibt es eine Maskenpflicht?
Nein, es gibt keine generelle Maskenpflicht. Im Öffentlichen Personennahverkehr und in Ladengeschäften wird jedoch dringend empfohlen, eine textile Barriere zu tragen, die den Mund-Nasen-Bereich bedeckt. Dies dient vor allem dem Schutz anderer Personen. Verwendbar ist jeder Schutz, der geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen, Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie. Ausreichend sind daher auch aus Baumwolle oder Rohseide selbstgeschneiderte Masken, Schals, Tücher, Buffs und Ähnliches. Zertifizierte Schutzmasken und Mund-Nasen-Schutz sollen weiter dem medizinischen und pflegerischen Personal vorbehalten bleiben.
Darf ich meine Wohnung noch verlassen?
Der physische Kontakt zu anderen Menschen außerhalb des eigenen Hausstandes soll auf ein absolut nötiges Mindestmaß reduziert werden. Bis zum 3. Mai ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur noch alleine, mit einer einzigen weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushaltes gestattet.
Zum eigenen Haushalt gehörend ist dabei als tatsächliche und faktische Einheit zu verstehen, nicht im melderechtlichen Sinne. Wenn also studierende Kinder, wegen der Schließung der Hochschulen zu ihren Eltern zurückkehren, gehören sie zum Haushalt, auch wenn sie dort nicht gemeldet sind.
Wege zur Arbeit, zum Unterricht oder zur Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche, Hilfe für andere, Versorgung von Tieren, Arbeiten in Kleingärten und Grabpflege auf Friedhöfen oder individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft bleiben aber möglich. Auch das Verweilen z. B. auf Bänken bleibt in diesem Zusammenhang erlaubt.
Die Wohnung darf weiterhin nur aus triftigen Gründen verlassen werden. Diese sind:
die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder ehrenamtlicher Tätigkeiten,
die Teilnahme an Unterricht, Prüfungen und anderen Terminen an Schulen und Hochschulen,
notwendige Lieferverkehre und Umzüge,
die Bewirtschaftung von gärtnerischen oder landwirtschaftlichen Flächen,
die Inanspruchnahme medizinischer, zahnmedizinischer, psychotherapeutischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blut‐ und Blutplasmaspenden) sowie Besuche bei Angehörigen der Gesundheitsfachberufe, soweit dies medizinisch erforderlich ist (z. B. Physiotherapeuten),
Versorgungsgänge und Einkauf in den geöffneten Geschäften
der Besuch bei Ehe‐ und Lebenspartnern, eigenen Kindern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich,
die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen insbesondere die Wahrnehmung des Ehrenamtes im sozialen Bereich,
die Begleitung Sterbender sowie Eheschließungen und Beerdigungen im engsten Familienkreis,
Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung,
der Besuch von Veranstaltungen, Zusammenkünften, Ansammlungen, Versammlungen oder Aufzügen, die nach Maßgabe von § 2 der vierten Eindämmungsverordnung erlaubt oder genehmigt sind,
das Aufsuchen von Gerichtsverhandlungen sowie die Wahrnehmung dringender behördlicher Termine, anderer Rechtsangelegenheiten, von unaufschiebbaren Beratungsangeboten oder Angeboten der sozialen Krisenintervention,
die Befolgung behördlicher, staatsanwaltschaftlicher oder polizeilicher Vorladungen,
die individuelle stille Einkehr in Kirchen, Moscheen, Synagogen und Häusern anderer Glaubens‐ und Weltanschauungsgemeinschaften und
Handlungen zur Versorgung und notwendigen Bewegung von Tieren.
Gibt es Zahlen dazu, wie viele Menschen bereits in Sachsen-Anhalt von einer CoviD-19-Erkrankung genesen sind?
Dafür ist eine Schätzung erforderlich, da Angaben zur Genesung im Gegensatz zu Daten wie den Tagen der Erkrankung und der Diagnose durch die Gesundheitsämter nicht meldepflichtig sind.Den Schätzungen liegt eine Formel zugrunde, in der leichte und schwere Krankheitsverläufe mit unterschiedlichen Genesungszeiten berücksichtigt werden. Als Gesundheitsministerium Sachsen-Anhalt folgen wir damit der Berechnung des Robert-Koch-Institutes. Allerdings kann man zumindest bei den Fällen, die keine schweren Symptome hatten, d. h. die nicht in ein Krankenhaus eingewiesen wurden, davon ausgehen, dass sie spätestens nach 14 Tagen wieder genesen sind.
Freizeit/ Reisen: Darf ich noch mit meiner Familie spazieren gehen?
Ja. Achten Sie bitte auf die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Spaziergängerinnen und Spaziergängern.
Darf ich noch picknicken?
Nein. Das Feiern, Picknicken und Grillen auf öffentlichen Plätzen ist unabhängig von der Personenzahl untersagt
Darf ich meine Familie noch besuchen?
Der Besuch der Lebenspartnerin/des Lebenspartner sowie der Angehörigen, insbesondere der eigenen Eltern und der Kinder, ist grundsätzlich möglich (siehe § 1 Abs. 4 Nr. 7 der 4. SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung). Familiäre Zusammenkünfte unter freiem müssen auf Angehörige des eigenen Hausstandes sowie eine weitere Person beschränkt werden. In geschlossenen Räumen dürfen auch in gerader Linie verwandte Personen (Eltern – Großeltern – Kinder) hinzukommen. Auch Reisen in das Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt sind aus beruflichen, gewerblichen oder familiären Gründen weiter zulässig. Für Reisende aus anderen Bundesländern muss beachtet werden, dass andere Bundesländer gegebenenfalls abweichende Regelungen für die Ausreise getroffen haben. Bitten informieren Sie sich tagesaktuell zu den vor Ort geltenden Bestimmungen. Bitte beachten Sie jedoch, dass insbesondere ältere Menschen zur Risikogruppe gehören und daher besonders zu vor einer Infektion mit SARS-CoV-2 zu schützen sind.
Ist das Ausüben des Angelsports weiterhin erlaubt, sofern die derzeit vom Bund vorgegebenen Leitlinien eingehalten werden?
In Sachsen‐Anhalt ist das Angeln weiterhin zulässig unter Beachtung und Einhaltung der allgemeinen Vorschriften der Vierten SARS‐CoV‐2‐Eindämmungsverordnung und vorbehaltlich weiterer Einschränkungen.
Können meine Kinder mit anderen Kindern Fußballspielen?
Um Menschenansammlungen zu vermeiden, dürfen öffentliche und private Sportanlagen, Fußball‐ und Bolzplätze nicht betreten werden. Ballsport und Bewegung sind aber weiterhin auch an der frischen Luft möglich –jedoch nur in der Familie oder mit einer Person, die nicht zum Hausstand gehört, also einem Freund oder einer Freundin.
Ich habe meinen Zweitwohnsitz in Sachsen-Anhalt. Darf ich diesen besuchen?
Für in Sachsen-Anhalt lebende Personen sind Fahrten zum und der Aufenthalt am Zweitwohnsitz in Sachsen-Anhalt zulässig. Auch die Fahrt zu einem Zweitwohnsitz (Wochenendhaus, Dauercamper etc.) aus anderen Bundesländern, sowie der Aufenthalt dort, sind zulässig.
Sind Reisen in und nach Sachsen-Anhalt noch möglich?
Reisen nach Sachsen-Anhalt aus touristischem Anlass sind untersagt; dies gilt auch für Reisen, die zu Freizeitzwecken unternommen werden. Reisen aus familiären, gewerblichen und beruflichen Gründen bleiben aber erlaubt. Reisen von Bürger*innen aus anderen Bundesländern zu einem Zweitwohnsitz im Land Sachsen-Anhalt bleiben unberührt.
Reisen innerhalb des Landes Sachsen-Anhalt sind möglich, jedoch möchten wir die Bürgerinnen und Bürger dringend bitten zum Zwecke des Infektionsschutzes von aufschiebbaren Ausflügen, Reisen und Besuchen abzusehen.
Wir möchten grundsätzlich empfehlen, an Stelle des Ausflugs bspw. aus Magdeburg in Richtung Harz einen Spaziergang oder eine Fahrradtour vor der Haustür zu unternehmen, sofern keine kommunalen Regelungen dagegensprechen.
Welche Regelungen gelten auf Camping- und Wochenendplätzen insbesondere für sogenannte Dauercamper?
Zu nicht-touristischen Zwecken und zur Pflege der Parzellen können die Campingplätze durch Dauercamper aus dem gesamten Bundesgebiet genutzt werden.
Soweit der Betreiber des Platzes sich entschließt diesen zu öffnen, hat er die Gewähr dafür zu bieten, dass dieser tatsächlich ausschließlich für nicht-touristische Beherbergung (sog. Dauercamper) gemäß den in der Verordnung genannten Regelungen zur Kontaktbeschränkung genutzt wird.
Insbesondere gegenseitige Besuche, Feiern und gemeinschaftliche Tätigkeiten, die die Einhaltung des Abstandsgebotes und der Beschränkungen des Personenkreises (Allein, eine weitere nicht im Haushalt lebende Person, Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes) gefährden, sind unzulässig.
Kann ich eine Motorradtour unternehmen?
Eine Fahrt mit dem Motorrad ist als Sport und Bewegung an der frischen Luft zulässig. Beachten Sie aber bitte, dass es hierbei möglichst nicht Gruppenbildungen, auch unfreiwillig, kommt. Vor allem bei einer Rast können Abstandsregeln schnell verletzt werden.
Veranstaltungen: Welche Veranstaltungen dürfen noch stattfinden (Gerichtsverhandlungen, Gemeinderatssitzungen, Hochzeiten etc.)?
Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Versammlungen unter freiem Himmel und in geschlossen Räumen, Aufzüge, Zusammenkünfte und Ansammlungen mit mehr als zwei Personen dürfen bis zum 31. August 2020 nicht stattfinden. Familiäre Zusammenkünfte unter freiem Himmel müssen auf Angehörige des eigenen Hausstandes sowie eine weitere Person
beschränkt bleiben. In geschlossen Räumen können in gerader Linie verwandte Personen (Eltern – Großeltern – Kinder) hinzukommen.
Unvermeidbare Zusammenkünfte und Ansammlungen anlässlich der nach dieser Verordnung zugelassenen Tätigkeiten, insbesondere, wenn Menschen bestimmungsgemäß zumindest kurzfristig zusammenkommen müssen (z. B. beim Einkaufen, am Arbeitsplatz, im ÖPNV), sind davon ausgenommen. Hier müssen auch keine Teilnehmerlisten geführt werden.
Veranstaltungen des Verfassungsgerichts, der Gerichte, der Staatsanwaltschaften, anderer Behörden, Stellen oder Einrichtungen, die öffentlich‐rechtliche Aufgaben wahrnehmen sind weiter möglich.
Nicht eingeschränkt werden ferner das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der Gemeinderäte, Verbandsgemeinderäte, Kreistage und weiterer Selbstverwaltungskörperschaften. Weiterhin dürfen stattfinden:
Hochzeiten, bei diesen dürfen neben den Eheschließenden und dem Standesbeamten lediglich die Trauzeugen, die Eltern, Kinder und Geschwister der Eheschließenden teilnehmen sowie
Trauerfeiern; teilnehmen dürfen nur der engste Freundes‐ und Familienkreis der oder des Verstorbenen, der Trauerredner oder Geistliche und das erforderliche Personal des Bestattungsunternehmens.
Was muss ich bei der Durchführung von Veranstaltungen, die vom Verbot ausgenommen sind, beachten?
Sicherzustellen sind:
zwischen den Teilnehmenden wird ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten und
die anwesenden Personen werden in einer Anwesenheitsliste erfasst, die mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor‐ und Familienname, vollständige Anschrift und Telefonnummer; die Anwesenheitsliste ist vom Veranstalter oder der Veranstalterin für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung aufzubewahren und dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen vollständig auszuhändigen,
Personen mit erkennbaren Symptomen einer COVID‐19 Erkrankung oder jeglichen Erkältungssymptomen sind auszuschließen;
Abfrage der Teilnehmenden, ob diese innerhalb der letzten 14 Tage aus dem Ausland zurückgekehrt sind oder ob sie in Kontakt zu Rückkehrern standen oder Kontakt zu infizierten Personen hatten; diese Personen sind auszuschließen, soweit sie eine der Fragen mit ja beantworten;
aktive und geeignete Information der Teilnehmenden über allgemeine Schutzmaßnahmen wie Händehygiene, Abstand halten und Husten‐und Nies‐Etikette.
Ich wohne in einer besonderen Wohnform. Darf ich zu meinen Eltern oder anderen Personensorgeberechtigten nach Hause fahren?
Da Heimfahrten eine große Gefahr für die Heimfahrenden selbst sowie für alle weiteren Bewohnerinnen und Bewohner der besonderen Wohnform bedeuten können, ist das Verlassen der eigenen Wohnung nur aus triftigen Gründen erlaubt. Triftige Gründe sind insbesondere die in § 1 Abs. 4 Nr. 1-15 der Verordnung genannten.
Können getrennt lebende Elternteile geteilte Sorgerechte im Rahmen der Kontaktbeschränkungen noch wahrnehmen?
Die Wahrnehmung des gemeinsamen Sorgerechtes bleibt sowohl im Wechsel- als auch im Umgangsmodell entsprechend §1 Abs. 4 Nr. 7 der vierten SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung möglich, da die Wahrnehmung der elterlichen Sorge im jeweiligen privaten Bereich einen triftigen Grund zum Verlassen der Wohnung darstellt. Regelmäßige Besuchskontakte von umgangsberechtigten Elternteilen, die nicht mit ihren Kindern in einem Haushalt leben, bleiben ebenfalls weiter möglich. Auch nicht sorgeberechtigte, umgangsberechtigte Väter bzw. Mütter können ihre leiblichen Kinder zum Umgang in ihren Haushalt holen.
GESCHÄFTE, DIENSTLEISTUNGEN, HOTELS UND GASTSTÄTTEN
Dürfen Bildungs‐, Kultur‐ und Freizeiteinrichtungen weiter öffnen?
Folgende Gewerbebetriebe im Sinne der Gewerbeordnung sind zu schließen:
Tanzlustbarkeiten (wie z. B. Clubs, Diskotheken, Musikclubs; hierzu zählen zusätzlich auch Bars ohne Tanzangebot, in denen bei gewöhnlichem Betrieb Menschenansammlungen mit räumlicher Enge nicht ausgeschlossen werden können),
Messen, Ausstellungen,
Spezialmärkte und Jahrmärkte,
Volksfeste,
Spielhallen,
Spielbanken,
Wettannahmestellen.
Nicht mehr öffnen dürfen ebenfalls:
Theater (einschließlich Musiktheater),
Filmtheater (Kinos),
Konzerthäuser und ‐veranstaltungsorte,
Museen und Gedenkstätten,
Ausstellungshäuser,
Angebote in Soziokulturellen Zentren und Bürgerhäusern,
Angebote der offenen Kinder‐ und Jugendarbeit,
öffentliche Bibliotheken,
Planetarien und Sternwarten,
Tierparks‐, Zoologische und Botanische Gärten und ähnliche Freizeitangebote,
Freizeitparks,
Angebote in Literaturhäusern,
Badeanstalten, Schwimmbäder, einschließlich sogenannte Freizeit‐ und Spaßbäder sowie Heilbäder,
Saunas, Dampfbäder, Solarien und Sonnenstudios,
Fitness‐ und Sportstudios, Rehabilitationssport, Indoor‐Spielplätze,
Seniorenbegegnungsstätten und ‐treffpunkte,
Angebote öffentlicher und privater Bildungseinrichtungen sowie vergleichbarer Einrichtungen (z. B. Hochschulen, Volkshochschulen, Fahr‐ und Flugschulen (Theorie‐ und Praxisausbildung), Berufsförderungswerke, Berufsbildungswerke, Musikschulen, Jugend‐ und Familienbildungsstätten, Yoga‐, Ernährungs‐ sowie andere Präventionskurse, Sprach‐ und Integrationskurse der Integrationskursträger). Digitale Kommunikations‐ und Lernformen sind weiter nutzbar,
Prostitutionsstätten
Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmbädern, wird untersagt. Dies gilt sowohl für Sportanlagen im Freien als auch in geschlossenen Räumen (z. B. Fußball‐ und Tennishallen, Schießstände). Ausnahmen sind für die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen an den Schulen mit inhaltlichem Schwerpunkt Sport zugelassen. Weitere Einzelfälle (z.B. von Kaderathleten) bedürfen einer schriftlichen Genehmigung des Landesverwaltungsamtes. Spiel- und Bolzplätze oder nicht umzäunte Sportanlagen dürfen nicht betreten werden.
Welche Regelungen gelten für Hotels, Pension etc.?
Den Betreibern von Beherbergungsstätten, wie z. B. Hotels, Hostels, Jugendherbergen, Pensionen und vergleichbaren Angeboten, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen, Yacht‐ und Sportboothäfen sowie privaten und gewerblichen Vermietern von Ferienhäusern, Ferienwohnungen etc. ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen.
Welche Regelungen gelten für Gaststätten?
Gaststätten sind zu schließen. Ausgenommen sind die Belieferung, die Mitnahme und der Außer‐ Haus‐ Verkauf. Hierbei ist sicherzustellen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird. Um Gruppenbildungen zu vermeiden, muss sichergestellt werden, dass im Umkreis von 50 Metern um Abgabestellen weder in Einkaufszentren noch auf öffentlichen Straßen und Plätzen ein Verzehr stattfindet.
Imbiss‐Wagen und Foodtrucks dürfen geöffnet werden, soweit die vorgenannten Anforderungen erfüllt werden.
Hotels müssen für die Bewirtung der Übernachtungsgäste auf Zimmerservice umstellen.
Haben Ladengeschäfte weiter geöffnet?
Ladengeschäften jeder Art bis zu 800 Quadratmetern Verkaufsfläche dürfen nur für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn die Hygieneregeln und Zugangsbegrenzungen eingehalten werden. Es wird dringend empfohlen, in den Ladengeschäften eine textile Barriere im Sinne eines Mund-Nasen-Schutzes zu tragen.
Folgende Geschäfte sind unabhängig von der Größe weiter geöffnet:
Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Banken und Sparkassen, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Post‐ und Paketstellen (Filialen, Serviceagenturen und Annahmestellen der Deutschen Post AG und anderer Dienstleister wie Hermes, GLS, DPD, „Hermes“, „DPD“, „UPS“, „GLS“, „MZZ‐Briefdienst“, „biber post“, „Pin AG“ etc.), Tierbedarf, Bau‐ und Gartenmärkte, Großhandel, Tankstellen und Kfz‐Händler und -Teileverkaufsstellen, Buchhandel, Zeitungs‐ und Zeitschriftenhandel, Wochenmärkte, der Betrieb von Lebensmittelhandel im Reisegewerbe, Reinigungen, Waschsalons, der Online‐Handel und Abhol‐ und Lieferdienste.
Auch für Lebensmittelgeschäfte in Kaufhäusern, die über einen separaten Zugang verfügen, ist eine Öffnung weiterhin möglich.
Da viele Menschen sich bemühen, ihre sozialen Kontakte weiter einzuschränken und von einer Nutzung es ÖPNV absehen wollen, dürfen auch Fahrradgeschäfte unabhängig von ihrer Größe öffnen. Damit soll die Mobilität etwa für notwendige Wege zur Arbeit sichergestellt werden.
Die Tätigkeit von Handwerkern kann ebenfalls
Können größere Geschäfte Teile der Verkaufsfläche absperren, um öffnen zu dürfen?
Entscheidend ist, welche Verkaufsfläche im jeweiligen Miet-, Pachtvertrag oder der jeweiligen Baugenehmigung angegeben ist. Eine Verkleinerung der Verkaufsfläche durch Absperrungen führt nicht dazu, dass das jeweilige Ladengeschäft öffnen darf. Es besteht die Gefahr, dass damit zu viele Menschen angezogen werden und eine Verringerung der Verkehrsflächen durch Konzentration der angebotenen Waren im geöffneten Bereich zu mehr Andrang und Enge führt.
Was gilt für große Einkaufszentren mit vielen kleinen Läden?
Da die Einkaufscenter nicht selbst als Ladengeschäft gelten, findet die Verkaufsflächenbegrenzung keine Anwendung. Voraussetzung für eine Öffnung der Einkaufszentren ist, dass nicht nur einzelne Ladengeschäfte die Auflagen zur Hygiene und Zugangsbegrenzung erfüllen, sondern auch das Center insgesamt. Hier muss vor allem sichergestellt werden, dass sich nicht zu viele Menschen gleichzeitig in den Passagen aufhalten und bei Begegnungen ausreichend Platz für die Einhaltung der Mindestabstände bleibt. Gegebenenfalls müssen die Center Einbahnregelungen treffen beziehungsweise Einrichtungsgegenstände oder Bänke aus den Verkehrsflächen entfernt werden. Soweit die Einkaufs-zentren die entsprechenden Auflagen nicht einhalten können, ist nur eine Öffnung der Geschäfte möglich, die ggf. durch separate Zugänge von außen betreten werden können.
Wie sieht es mit Dienstleistern im Bereich der Körperpflege aus?
Frisöre und Barbiere, Massagepraxen, Kosmetik‐, Nagel‐, Piercing‐ und Tattoostudios und ähnliche Betriebe sind zu schließen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist und damit Infektionsketten nicht wirksam unterbunden werden könnten. Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben aber weiter möglich.
Friseurbetriebe sollen sich darauf vorbereiten, unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen sowie unter Nutzung von persönlicher Schutzausrüstung den Betrieb ab dem 4. Mai 2020 wieder aufzunehmen.
Welche Regelgungen muss ich bei Ladengeschäften und Einrichtungen beachten, um die Reduzierung von Kontakten und den Schutz des Personals vor Infektionen sicherzustellen?
Zur weiteren Kontaktminimierung und zur Verhinderung einer Ausbreitung der Krankheit COVID‐19 wurden weitergehende Hygieneregeln, Zugangsbeschränkungen, Einlasskontrollen und Abstandsregelungen festgelegt. Diese lauten:
Einhaltung von Abstandsregelungen von mindestens 1,5 Metern Abstand zu anderen Personen,
Zugangsbeschränkungen oder Einlasskontrollen, die sicherstellen, dass sich je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche nur ein Kunde im Geschäft aufhält,
ein verstärktes Reinigungs‐und Desinfektionsregime, zu dem unter Beachtung der jeweiligen Gegebenheiten in der Einrichtung ein Konzept zu erstellen ist, welches die aktuellen Empfehlungen der allgemeinen Hygiene berücksichtigt; die zuständigen Behörden sind berechtigt, die Einhaltung der erweiterten Schutzmaßnahmen zu überprüfen und gegebenenfalls weitere Auflagen zu erteilen,
Vermeidung von Ansammlungen von mehr als fünf Personen, insbesondere Warteschlangen von Kunden (z. B. durch Öffnung einer ausreichenden Zahl von Kassen),
Information der Kunden über gut sichtbare Aushänge und regelmäßige Durchsagen über die Verpflichtung zur Abstandsregelung und zur Einhaltung der Schutzmaßnahmen; bei Zuwiderhandlungen sind unverzüglich Hausverbote auszusprechen.
Es wird dringend empfohlen, in den Ladengeschäften eine textile Barriere im Sinne eines Mund-Nasen-Schutzes zu tragen.
Sind Besuche bei Patienten Krankenhäusern noch möglich?
In den Krankenhäusern gilt ein generelles Besuchsverbot. Ausnahmen bestehen bei medizinischen oder ethisch‐sozial Gründen (z. B. Frühgeborene, für Geburts‐ und Kinderstationen, Palliativpatienten). Für Reiserückkehrer aus dem Ausland und Kontaktpersonen bestehen hingegen keine Ausnahmen.
Welche Regelungen gelten für Physiotherapien, Podologien, Ergotherapien und Logopädien?
Physiotherapien, Podologien, Ergotherapien und Logopädien dürfen Behandlungen durchführen medizinisch, soweit diese medizinisch zwingend notwendig und unaufschiebbar sind. Ob eine Behandlung medizinisch notwendig und unaufschiebbar ist, entscheidet die Therapeutin oder der Therapeut aus fachlicher Sicht selbst.
Welche Regeln gelten für Eltern, deren Kinder Kitas gehen?
Auf die gesonderten FAQ „Coronavirus / Auswirkungen auf die Kinderbetreuung“ wird verwiesen.Für einen Anspruch auf Notbetreuung ist es ausreichend, wenn ein Elternteil zur Gruppe der im Bereich der kritischen Infrastruktur tätigen, unentbehrlichen Schlüsselpersonen nach § 14 Abs. 3 4. SARS-CoV-2-EindV gehört. Auch Dienstleister in diesem Bereich (Labore, Reinigungsfirmen oder Wäschereien, die für Krankenhäuser tätig sind) werden umfasst. Sofern eine private Betreuung insbesondere durch Familienangehörige oder die Ermöglichung flexibler Arbeitszeiten und Arbeitsgestaltung (z. B. Homeoffice) nicht gewährleistet werden kann, können unentbehrliche Schlüsselpersonen für ihre Kinder bis zwölf Jahre einen Platz in Kita, Schule oder Hort in Anspruch nehmen.
[Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung: Informationen zum neuartigen Coronavirus / COVID-19]
[Informationen des Landes Sachsen-Anhalt]
Foto: Fragen und Antworten zu den Eindämmungsmaßnahmen der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS‐CoV‐2 in Sachsen‐Anhalt
Arbeitgeberbescheinigung zur Kinder Notbetreuung
(21.04.2020)Bitte ab sofort dieses Antragsformular verwenden, es müssen beide Sorgeberechtigte eine Auskunft erteilen und auch beide Sorgeberechtigte eine Bescheinigung des Arbeitgebers vorlegen
(wenn die Sorgeberechtigten gemeinsam in einem Haushalt leben)
Bei Alleinerziehenden reicht die Auskunft des Sorgeberechtigten, in dessen Haushalt das Kind / die Kinder seinen / ihren Lebensmittelpunkt hat/ haben.
Für die Notbetreuung Ihres Kindes ist die Bestätigung Ihres Arbeitgebers notwendig, in der die Zugehörigkeit zur unentbehrlichen Berufsgruppe bestätigt. Das Formular finden Sie unter "Downloads".
Obgleich es eine Notbetreuung gibt, empfiehlt die Stadt Teuchern der Bevölkerung WEITERHIN die Notbetreuung NICHT in Anspruch zu nehmen, um die Infektionsketten des Coronavirus zu durchbrechen.
Die Stadt Teuchern empfiehlt allen Familien ihre Kinder dringend zuhause zu betreuen.
Foto: Arbeitgeberbescheinigung zur Kinder Notbetreuung
Öffnung des Grünschnittplatzes Teuchern
(09.04.2020)Öffnung des Grünschnittplatzes Teuchern
Werte Bürger,
wie Sie bereits den Medien entnehmen konnten wird auch die Stadt Teuchern den Grünschnittplatz ab kommender Woche wieder öffnen. Aufgrund des frühlingshaften Wetters treibt es viele von Ihnen in die Gärten, um die letzten Überreste des Winters zu beseitigen. Diesen Umstand wollen wir gerne Rechnung tragen.
Deshalb habe ich mich dazu entschlossen die Öffnungszeiten wie folgt zu ändern:
14.04.2020 - 18.04.2020 09 Uhr - 16 Uhr
20.04.2020 – 25.04.2020 09 Uhr - 16 Uhr
Mit den geänderten Öffnungszeiten wollen wir den Auflagen der Eindämmungsverordnung gerecht werden. Dies wird jedoch nur mit Ihrer Hilfe gelingen. Nutzen Sie die zusätzlichen Öffnungszeiten der Stadt Teuchern, so können größere Personenansammlungen vermieden werden. Sollte sich dennoch einmal ein Stau ergeben, bleiben Sie bitte im Fahrzeug sitzen und folgen Sie den Anweisungen der Bauhofmitarbeiter.
Stadt Teuchern
M. Schneider
Bürgermeister
Schrittweise Öffnung der Grün- und Astschnittplätze
(09.04.2020)Diese Annahmestellen der Abfallwirtschaft Sachsen-Anhalt Süd – AöR (AW SAS – AöR) werden ab Dienstag, 14. April 2020, zu den regulären Öffnungszeiten für Anlieferer in folgendem Umfang öffnen:
- Wertstoffhöfe Naumburg, Weißenfels und Zeitz (nur Annahme von Grün- und Astschnitt! Keine Annahme von sonstigen Abfällen wie Sperrmüll und Elektroschrott)
- Grün- und Astschnittplätze Freyburg (Unstrut), Laucha an der Unstrut, Punkewitz, Saubach und Teuchern
- Kompostplätze Hohenmölsen und Nißma
- Kompostwerk Weißenfels
Es erfolgt ausschließlich die Annahme von Grün- und Astschnitt! Alle anderen Abfallarten werden zurückgewiesen. Derzeit wird kein Kompost abgegeben.
Für die Sicherstellung einer geordneten Annahme vor Ort bittet die AW SAS - AöR um die Beachtung folgender Hinweise:
- Wichtig: Prüfen Sie bitte vor der Fahrt zu den Annahmestellen, ob eine Entsorgung in der jetzigen Situation zwingend nötig ist.
- Die Anzahl der Personen bzw. Fahrzeuge auf den Plätzen wird an der Einfahrt durch das Personal geregelt. Den Anweisungen ist unbedingt Folge zu leisten. Entsorgungsfahrzeuge haben Vorrang bei der Einfahrt.
- Halten Sie einen Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Kunden und zum Personal. Es erfolgt derzeit keine Unterstützung durch das Personal beim Verbringen der Abfälle.
- Alle Anlieferer müssen sich auf Grund der Regulierungsmaßnahmen auf den Plätzen auf längere Wartezeiten einstellen. Während der Wartezeit sollte das Auto nicht verlassen werden.
Alle aktuellen Informationen finden Sie auch unter www.awsas.de.
[Abfallwirtschaft Sachsen-Anhalt Süd - AöR]
Corona - Versorgungshilfe
(08.04.2020)Deine Stadt - Dein Partner (auch in schwierigen Lebenslagen)
Sehr geehrte Einwohner*innen der Einheitsgemeinde Stadt Teuchern,
wir möchten allen Menschen der sogenannten Risikogruppe, die derzeit soziale Kontakte - somit also auch die Versorgung für sich selbst betreffend - meiden müssen, unsere Hilfe anbieten. Wenn Sie zu dem Personenkreis gehören und deshalb derzeit nicht selbst einkaufen möchten und auch keinen in Ihrem familiären Umfeld damit betrauen können, erledigen wir gerne die notwendigen Einkäufe, besorgen Ihre Rezepte und benötigten Medikamente für Sie. Die Unterstützung organisiert und verwalten unsere Kameraden*innen der Feuerwehr!
Ansprechpartner für Sie ist die Ortsfeuerwehr Deuben, Kontakt siehe unten! Wenden Sie sich deshalb vertrauensvoll an uns, wir helfen gerne.
Die Stadtwehrleitung Kai Virchow und Marco Föhlisch
Wenn Sie diese Hilfe in Anspruch nehmen möchten, melden Sie sich Bitte: ☎ 0171 2089226 (von montags bis freitags in der Zeit von 09:30 Uhr bis 17:30 Uhr) Ortswehrleiter Christian Gaßmann
Wir koordinieren die Einkäufe und sprechen alles Weitere (z. B. die Bezahlung der Waren) mit Ihnen persönlich ab. Hinweis: Die Kameraden*innen, die Ihnen Einkäufe bringen sind deutlich als Kräfte der Feuerwehr zu erkennen. Sie fahren in einem Fahrzeug der Feuerwehr vor! Die EG-Stadt Teuchern begrüßt ausdrücklich die zahlreichen Hilfsangebote, warnt aber vor einem möglichen Missbrauch durch Dritte. Seien Sie vorsichtig und fragen Sie im Zweifelsfall kritisch nach, wenn Ihnen etwas seltsam vorkommt! Mit einem weiteren Hilfsangebot möchte das Servicestübchen B. Fritsche, Steinweg 7 in 06682 Teuchern, unsere Einwohner*innen unterstützen. Im Servicestübchen werden Mund- und Nasenschutzmasken geschneidert! Hierzu wenden Sie sich bitte an Frau B. Fritsche unter 034443 62958! Sie haben auch Hilfsangebote, möchten uns Unterstützung anbieten! Dann nehmen Sie mit uns Kontakt auf, Ihre Hilfsangebote teilen Sie uns unter 034443 520 oder via E-Mail unter info@StadtTeuchern.de mit!
Vielen Dank!
[Download]
Foto: Corona - Versorgungshilfe
ACHTUNG: Coronasoforthilfe
(08.04.2020)Soloselbstständige, Unternehmen mit bis zu 50 Erwerbstätigen und Freiberufler können Anträge zur Förderung von Coronasoforthilfen bei der IB Sachsen Anhalt stellen.
Die Anträge können bis zum 31. Mai 2020 eingereicht werden
Seit dem 02.04.2020 hat die Investitionsbank Sachsen-Anhalt eine zusätzliche Servicenummer für die
Anfragen zur Corona-Soforthilfe „Sachsen-Anhalt ZUKUNFT“ geschaltet:
Diese lautet 0391 55749796.
Gefördert werden Betriebsausgaben, die aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid 19-Pandemie nicht aus eigener Liquidität bezahlt werden können.
Investitionsbank Sachsen-Anhalt
https://www.ib-sachsen-anhalt.de/
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Foto: ACHTUNG: Coronasoforthilfe
Corona Hilfe für Unternehmen
(27.03.2020)Für Unternehmen aus Sachsen-Anhalt, die von der Ausbreitung des Corona-Virus betroffen sind, hat das Wirtschaftsministerium eine zentrale Anlaufstelle eingerichtet. Die Telefon-Hotline ist unter 0391 567 4750 immer werktags zwischen 08:30 und 16:00 Uhr erreichbar, um betroffene Firmen über bestehende Unterstützungsangebote zu informieren.
Eine Übersicht über die möglichen Hilfen finden Sie unten bei Download.
[Corona Hilfen auf einen Blick]
Foto: Hotline
Erstattung Kindergartengebühren
(24.03.2020)Erstattung KITA Beiträge Stadt Teuchern
Sehr geehrte Eltern, sehr geehrte Sorgeberechtigte,
gemäß dem Erlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Integration zur Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nrn. 1, 2, 3 und 5 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Sachsen-Anhalt ab Montag, dem 16. März 2020 zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 sind alle Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Kinderhorte, öffentliche Schulen und Schulen in freier Trägerschaft geschlossen.
Auch wenn die aktuelle Rechtslage vorsieht, dass der Kostenbeitrag für das erste Kind immer zu entrichten ist, solange ein Betreuungsvertrag besteht, hat sich die Stadt Teuchern dazu entschieden die Eltern und Sorgeberechtigten zu entlasten und den Kostenbeitrag für den Monat April 2020 – fällig am 15.04.2020 nicht zu erheben. Diese Sonderregelung gilt für alle Kinder, die in Tageseinrichtungen im Gebiet der Stadt Teuchern betreut werden und die keinen Erlass vom Jugendamt erhalten.
Wenn Sie der Stadt Teuchern ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, werden wir den Beitrag für April 2020 am 15.04.2020 nicht einziehen.
Für Eltern, die einen Dauerauftrag eingerichtet haben: bitte lassen Sie den Dauerauftrag bestehen und löschen diesen nicht, da dies in den Folgemonaten zu Komplikationen führen kann. Wir überweisen Ihnen den entrichteten Beitrag für Monat April 2020 umgehend zurück.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Schneider
Bürgermeister
[Informationen zum neuartigen Coronavirus / Covid-19]
[Informationen des Landes Sachsen-Anhalt]
[Hotline des Burgenlandkreises]
Corona Hotline des Burgenlandkreises
(17.03.2020)Der Burgenlandkreis hat ein Bürgertelefon freigeschalten. Bürgern soll die Möglichkeit erhalten, ihre Fragen rund um das Corona-Virus zu stellen. Das Landratsamt möchte auf die zunehmenden Verunsicherungen in der Bevölkerung eingehen.
Telefonnummer | 03445 73 1646 | |
03445 73 1647 | ||
Ansprechzeiten | ||
Montags bis freitags | 8 bis 18 Uhr | |
Samstags und sonntags | 10 bis 16 Uhr | |
Daneben können Anfragen auch per E-Mail gestellt werden unter der E-Mail-Adresse E-Mail buergertelefon@blk.de
Presseanfragen werden weiterhin ausschließlich über pressestelle@blk.de beantwortet.
[Neuartiges Coronavirus (Merkblatt Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (PDF 100 KB)]
[Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit]
[Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung: Antworten auf häufig gestellte Fragen]
Foto: Corona Hotline des Burgenlandkreises
Information über den aktuellen Projektaufruf der lokalen Aktionsgruppen Montanregion Sachsen-Anhalt Süd und Saale-Unstrut-Triasland
(13.03.2020)In diesem Jahr können letztmalig für die Förderperiode 2014 – 2020 Bewerbungen um LEADER-Fördermittel eingereicht werden. Der Förderaufruf startete am 1.3.2020. Die Einreichung von Projektanträgen ist bis zum 1.5.2020 möglich.
Für die Antragstellung sind die aktuellen Projektbewerbungsbögen der Lokalen Aktionsgruppen Montanregion Sachsen-Anhalt Süd (für alle Ortsteile der Einheitsgemeinde außer Prittitz und Gröbitz) und Saale-Unstrut-Triasland (nur für die Ortsteile Prittitz und Gröbitz) zu verwenden. Diese finden Sie gemeinsam mit weiteren wichtigen Informationen zu Fördervoraussetzungen, einzuhaltenden Fristen etc. auf unserer Homepage über die nachfolgenden Links sowie auf der LEADER-Internetseite unter: Aktuelles und auch unter Förderung.
https://www.leader-saale-unstrut-elster.de/aktuell.html oder
https://www.leader-saale-unstrut-elster.de/foerderung.html
Bitte beachten Sie unbedingt auch die Hinweise zum Aufruf.
Sollten Sie Fragen haben, können Sie sich gerne an das Bauamt der Stadt Teuchern oder an das LEADER-Management wenden. Die Kontaktdaten finden Sie im LEADER Aufruf zur Projektbewerbung 2020_2021 (siehe unten).
[Aufruf]
Übersicht Ergebnis der Stadtratswahl
(07.06.2019)Hier finden Sie die Ergebnisse der Stadtratswahl Teuchern vom 26.05.2019:
[Download]
[Ergebnis der Stadtratswahl Teuchern]
Foto: Diagramm Ergebnis der Stadtratswahl Teuchern
Übersicht Ergebnisse der Ortschaftsratswahlen
(06.06.2019)Hier finden Sie die Ergebnisse der Ortachaftsratswahlen vom 26.05.2019:
[Ergebnis der Ortschaftsratswahl Gröben]
[Ergebnis der Ortschaftsratswahl Deuben]
[Diagramm Ergebnis der Ortschaftsratswahl Gröben]
[Diagramm Ergebnis der Ortschaftsratswahl Gröbitz]
[Ergebnis der Ortschaftsratswahl Gröbitz]
[Diagramm Ergebnis der Ortschaftsratswahl Krauschwitz]
[Ergebnis der Ortschaftsratswahl Krauschwitz]
[Diagramm Ergebnis der Ortschaftsratswahl Nessa]
[Diagramm Ergebnis der Ortschaftsratswahl Prittitz]
[Ergebnis der Ortschaftsratswahl Prittitz]
[Diagramm Ergebnis der Ortschaftsratswahl Teuchern]
[Ergebnis der Ortschaftsratswahl Teuchern]
[Diagramm Ergebnis der Ortschaftsratswahl Trebnitz]
[Ergebnis der Ortschaftsratswahl Trebnitz]
[Diagramm Ergebnis der Ortschaftsratswahl Deuben]
[Ergebnis der Ortschaftsratswahl Nessa]
Foto: Diagramm Ergebnis der Ortschaftsratswahl Deuben
Neues Layout von Führungszeugnissen
(07.02.2019)Neues Layout von Führungszeugnissen
ab dem 18. Februar 2019 hat das Führungszeugnis ein neues Aussehen. Es wurde hinsichtlich des Datenschutzes und der Fälschungssicherheit verbessert. Die auffälligste Neuerung betrifft das weiße Adressfeld. Es wurde deutlich vergrößert.
Außerdem ist das neue Führungszeugnis übersichtlicher und mehrsprachig. So stehen die Daten zur Person jetzt bei jedem Führungszeugnis einheitlich oben rechts auf der Seite, unabhängig davon, ob Eintragungen vorhanden sind oder nicht. Die Bezeichnungen der Personendaten werden künftig in deutscher, englischer und französischer Sprache aufgeführt. Enthält das Führungszeugnis keine Eintragung wird auch diese Information dreisprachig aufgeführt. Neben dem Führungszeugnis wurden auch alle übrigen Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sowie die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister in gleicher Weise angepasst.
Weitere Informationen finden Sie auf unserem Internetauftritt unter www.bundesjustizamt.de. Dort steht der Flyer auch als barrierefreie PDF-Datei zum Download bereit.
Bekanntmachung Lärmaktionsplanung
(10.01.2019)Teuchern ist eine der 97 Städte in Sachsen-Anhalt, welche besonders von Verkehrslärm, ausgehend von Hauptverkehrsstraßen, betroffen sind. Um Anwohner von dem Umgebungslärm zu entlasten, sieht das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BimSchG) vor, dass die zuständigen Behörden für die betroffenen Bereiche sogenannte Lärmkartierungen vornehmen. Derzeit werden dazu unter Mitwirkung des Landesamtes für Umweltschutz (LAU) Sachsen-Anhalt im Rahmen der 3. Stufe der EU-Umgebungslärmrichtlinie sogenannte Lärmaktionspläne zur Regelung von Lärmproblemen und –auswirkungen aufgestellt.
Erhöhten Lärmbelastungen in der Einheitsgemeinde sind insbesondere die Einwohner von Deuben und Naundorf entlang der B91 ausgesetzt. Auslöser des Lärms ist die Bundesstraße. Im Rahmen des grundhaften Ausbaus der Ortsdurchfahrt Naundorf sowie des Neubaus des Bereiches zwischen Nessa und Deuben wurden im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens bereits immissionsschutzrechtliche Belange geprüft und in die Planung einbezogen. Die Stadt Teuchern sieht deshalb davon ab, einen Lärmaktionsplan aufzustellen.
In der bereits durchgeführten Einwohnerbefragung wurden auch passive Maßnahmen zur Lärmminderung angesprochen, welche gegebenenfalls auch durch Fördermittel des Landes, des Bundes und der EU unterstützt werden können. Genaue Auskunft darüber erhalten Sie von der Investitionsbank Sachsen-Anhalt und unter Bürgerservice Sachsen-Anhalt
Betroffenen Bürgerinnen und Bürgern wird nun nochmals die Gelegenheit gegeben, Anregungen und Vorschläge zur Minderung des nächtlichen Verkehrslärms in den Bereichen entlang der B91 einzubringen.
Ihre Anregungen und Vorschläge richten Sie bitte bis zum 01. Februar 2019 an folgende Adresse:
Stadt Teuchern
Markt 21
06682 Teuchern
Teuchern, 07.01.2019
[Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt]
[Investitionsbank Sachsen-Anhalt]
Fledermaus auf Wohnungssuche
(23.10.2018)
Fledermaus auf Wohnungssuche
Die nützlichen Insektenfresser sind völlig harmlose Tiere – Vorsicht ist beim direkten Kontakt trotzdem geboten, denn sie können die Tollwut übertragen
In den Monaten August und September passiert es immer wieder. Fledermäuse fliegen in Wohnungen ein – einzelne Tiere, aber auch größere Gruppen – und sorgen für Verunsicherung oder gar Entsetzen der eigentlichen Bewohner. Was hat es mit diesen Invasionen auf sich? Sind die Tiere verrückt geworden oder gar gefährlich?
„Fledermäuse sind völlig harmlos und fliegen Menschen weder in die Haare noch ins Gesicht. Im August und September zeigen einige Arten aber ein sogenanntes Invasions-Verhalten, das vermutlich dem Erkunden möglicher Winterquartiere dient“, erklärt Prof. Dr. Theo Mantel, Präsident der Bundestierärztekammer.
Besonders die winzige Zwergfledermaus, so groß wie eine Streichholzschachtel, zieht es in Gebäude. Dort verkriechen sich die Tiere hinter Bildern, Vorhängen oder in Bodenvasen etc. Verlassen die ungebetenen Gäste die Wohnung nicht gleich wieder, hilft ein Anruf bei der Naturschutzbehörde des Landkreises, beim Naturschutzverband oder im Veterinäramt. Dort existiert in der Regel eine Liste von Experten, die beraten oder die streng geschützten Tiere fachgerecht ins Freie befördern.
Wer den Tieren selber helfen will oder eine verletzte oder flugunfähige Fledermaus auf der Straße findet, darf sie nicht mit bloßen Händen anfassen. „Fledermäuse können die Fledermaustollwut übertragen. Die unterscheidet sich zwar von der klassischen Fuchstollwut, ist für den Menschen aber genauso gefährlich“, warnt Mantel.
Übertragen wird die Tollwut mittels Bissverletzung über den Speichel des infizierten Tieres. In Berlin beispielsweise werden bei Fledermäusen jährlich etwa fünf Infektionen mit dem sogenannten Europäischen Fledermaus-Lyssavirus (EBLV-1 und
-2) festgestellt, die derzeit verfügbaren Tollwut-Impfstoffe wirken aber auch gegen diese Viren.
Gefahr, von einer tollwütigen Fledermaus angefallen und gebissen zu werden, besteht aber weder für Mensch noch Tier. Um Hund oder Katze, die mit einem verletzten Tier in Kontakt kommen könnten, wirksam vor dieser tödlich verlaufenden Krankheit zu schützen, sollte man sie regelmäßig gegen Tollwut impfen lassen.
Tipps zum Umgang mit aufgefundenen Fledermäusen
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- Fledermäuse, die am Tage (sie sind ja nachtaktiv) aufgefunden werden, sind wahrscheinlich krank oder geschwächt.
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- Wer helfen will:
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- Die Fledermaus nicht mit bloßen Händen anfassen!
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- Das Tier entweder mit dicken Handschuhen (Arbeits- oder Gartenhandschuhe) aufnehmen oder vorsichtig in ein dickes (Hand)Tuch wickeln und in eine verschließbare Pappschachtel setzen; den Deckel am besten mit einem Gummiband oder Klebestreifen so befestigen, dass die Fledermaus ihn nicht abheben kann.
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- Am Karton höchstens stecknadelkopfgroße Luftlöcher anbringen. Evtl. ein Schälchen (Deckel eines Gurkenglases o. ä.) mit frischem Wasser anbieten, denn die Tiere sind meist sehr durstig. Hilfreich ist auch etwas Zellstoff oder Küchenpapier im Karton, damit sich der kleine Gast festhalten und verstecken kann.
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- Die Naturschützbehörde, einen Fledermausbeauftragten, das Veterinäramt oder einen Tierarzt verständigen! Die Experten wissen, was zu tun ist oder nehmen das Tier auf.
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- Ganz wichtig sind die Funddaten – auch zur Nachverfolgung bei einem evtl. mit Tollwut infizierten Tier! Darum immer den genauen Fundort, die Fundzeit und eine Kontaktperson angeben, die die Umstände des Fundes mitteilen kann.
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- Im Falle eines Bisses oder einer Verletzung der Haut die Stelle gründlich mit Wasser und Seife waschen und desinfizieren! Unverzüglich einen Arzt oder eine Tollwutberatungsstelle aufsuchen, auch wenn nicht sicher ist, ob wirklich eine Bissverletzung besteht oder wenn ein Kind unbeaufsichtigt mit einer Fledermaus umgegangen ist.
Wer hilft und berät?
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Nationales und WHO Referenzzentrum für Tollwut, Institut für Epidemiologie, Friedrich‐Loeffler‐Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, Seestraße 55, 16868 Wusterhausen 033979 / 800
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Robert‐Koch‐Institut, Nordufer 20, 13353 Berlin 030/ 18 75 40
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Stiftung Fledermaus 0361 / 26 55 980
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Fledermaus Hotline des NABU 030/ 28 49 84 50 00
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Umweltministerien der Länder, Landesumweltämter, ehrenamtliche Fledermausregionalbetreuer, Naturschutzverbände
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Zuständige Lebensmittel‐ und Veterinärämter | zuständiger Amtsarzt, örtliche Tollwutimpf‐ und -beratungsstellen
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Umweltamt des Burgenlandkreises 03443 / 37 22 41
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Dr. Harald Rosenhahn Arbeitskreis Fledermaus 03445/ 70 08 30
Öffentliche Bekanntmachung über die Durchführung der Gewässermahd an Gewässern 2. Ordnung
(19.06.2018)Entsprechend der Festlegungen in den §§ 52 bis 66 des Wassergesetzes LSA in der aktuellen Fassung teilt die Unterhaltungsverbände mit, dass in der Zeit von
Mitte Juni 2018 bis Ende Dezember 2018
die erforderlichen Gewässerunterhaltungsarbeiten an den Gewässern 2. Ordnung im Verbandsgebiet durchgeführt werden. Hinweise:
1. Eigentümer des Gewässerbettes, die Anlieger, Hinterlieger und Nutzer werden darauf hingewiesen, dass sie die zur Unterhaltung des Gewässers erforderlichen Arbeiten und Maßnahmen an den Verbandsgewässern und Uferstrecken zu dulden haben. Ebenso ist zu dulden, dass eventueller Aushub auf den anliegenden Grundstücken eingeebnet wird. Anlagen oder Hindernisse wie auch Einleitungen in und an den Gewässern können Mehrkostenforderungen nach sich ziehen. Anlieger, Hinterlieger oder Nutzer von Gewässern werden ersucht, Ufer und Gewässer für die Unterhaltungsarbeiten frei zu halten.
2. Der Unterhaltungszeitraum umfasst alle Unterhaltungsarbeiten in allen Mitgliedsgemeinden. Jährlich wiederkehrende Arbeiten wie die Böschungsmahd werden aufgrund der tatsächlichen Bedingungen wie Hydraulik, Erreichbarkeit, Witterung oder Technologie zeitlich durch den UHV eingeordnet. Es besteht kein Grund zur Beunruhigung und Besorgnis, wenn im August oder September noch nicht alle Gewässer unterhalten worden sind.
Eine Mahd aus rein optischen Gesichtspunkten erfolgt nicht.
Aus Alt mach Neu
(06.06.2018)Im Dezember des Jahres 2017 wurde das Trauzimmer des Standesamtes der Stadt Teuchern renoviert.
Nach nunmehr 25 Jahren erstrahlt das Trauzimmer in neuem Glanz.
Dabei wurde der bisherige Fußbodenbelag entfernt und neuer Boden in Holzoptik verlegt. Auch die dunklen Holzverkleidungen an den Wänden mussten weichen. Dafür schmücken nun klassische champagnerfarbene Tapeten die ehemals dunklen Holzwände. Die Wahrzeichen des Trauzimmers, die historischen Buntglasfenster sind an ihrem Platz geblieben und setzen jetzt besonders Akzente.
Auch das neue Beleuchtungskonzept verleiht dem Raum eine sehr gemütliche und einladende Atmosphäre. Abschließend rundet das neue Mobiliar das Trauzimmer ab.
Nun fehlt nur noch das durch die Kulturstiftung Hohenmölsen geförderte Ölgemälde geschaffen vom ortsansässigen Maler Christoph Kopac aus Teuchern OT Deuben. Er wird auf ca. 5 m² einen Landschaftsausschnitt aus der Region auf die Leinwand bringen. Weiterhin hat die Kulturstiftung kleinere Bilder von Christoph Kopac gefördert, die ebenfalls ihren Platz im Trauzimmer finden werden. Darauf wird der für die Region prägende Bergbau abgebildet sein.
Bei Fragen zur Eheschließung oder zur Terminvereinbarung wenden Sie sich bitte an unsere Standesbeamtin Frau Grit Peter.
Sie erreichen Sie unter: 034443/ 52-134 oder via Mail: G.Peter@Stadt-Teuchern.de
[Download]
[Vorher]
Foto: im neuen Glanz
Bekanntmachung öffentliche Ausschreibung - Bauleistungen
(23.02.2018)Bekanntmachung öffentliche Ausschreibung - Bauleistungen
Öffentlicher Auftraggeber : Einheitsgemeinde Stadt Teuchern, Markt 21, 06682 Teuchern;
Tel. 034443 / 52 145;
Fax 034443 / 52 245;
E-Mail: s.kittler@stadt-teuchern.de;
Vergabeverfahren: Öffentliche Ausschreibung, VOB/A; Vergabeunterlagen werden auch elektronisch zur Verfügung gestellt; Vergabeunterlagen sind über das E-Vergabe-Portal einsehbar und abrufbar,
Vergabenummer: STV_ 01_09/2017_4
Art des Auftrags: Ausführung von Bauleistungen
Ort der Ausführung: Neubau Schulhort Stadt Teuchern in 06682 Teuchern, Am Schützenplatz;
Art und Umfang der Leistung : Sanitärinstallation , Heizungsinstallation, Lüftungsinstallation :
SANITÄR
Sanitäre Einrichtungsgegenstände, Automatik-Urinale, WC’s, Wachbecken, Ausguss etc. mit entsprechenden Vorwandinstallationen: 26 St.; Rohrleitungen Schmutzwasser, Kunststoff/SML: ca. 100 m; Rohrleitungen Wasser (Edelstahlrohr, Mehrschicht-Verbund) einschl. div. Armaturen Isolierungen: ca. 220 m; Durchbrucharbeiten, Brandschutz, Nebenleistungen; HDPE-Rohr DN 40 zur Verlegung im bauseitigen Graben: ca. 40 m; elektrische Durchlauferhitzer: 3 St.;
HEIZUNG
Röhrenheizkörper bzw. Konvektoren: 19 St.; Heizungs-Rohrleitungen (Kupfer, gepresst / Mehrschicht-Verbund) einschl. div. Armaturen Isolierungen: ca. 340 m; Durchbrucharbeiten, Brandschutz, Nebenleistungen; Vorisoliertes Kunststoffrohr zur Verlegung im bauseitigen Graben: ca. 40 m;
LÜFTUNG
Kleinlüftungsgerät mit Wärmerückgewinnung mit 470 m³/h Fördervolumen: 1 St.; Lüftungsleitungen (Wickelfalzrohr) einschl. Formstücke DN 100–160: ca. 100 m; runde Brandschutzklappen DN 160/ 140: 14 St.; Isolierung Lüftungsleitungen: ca. 10 m²; Rohrschalldämpfer: ca. 4 St.;
Ausführungsfristen: Beginn der Ausführung: 28.05.2018; Fertigstellung / Dauer der Leistungen: 30.11.2018
Nebenangebote: sind nur in Verbindung mit einem Hauptangebot zugelassen
Vergabestelle (Anforderung der Unterlagen ab 06.03.2018): Einheitsgemeinde Stadt Teuchern, Markt 21, 06682 Teuchern; Tel. 034443 / 52 145; Fax 034443 / 52 245; E-Mail: s.kittler@stadt-teuchern.de;
Kosten für die Übersendung der Vergabeunterlagen in Papierform: keine
Anschrift an die die Angebote zu richten sind: siehe Vergabestelle
Sprache, in der die Angebote abgefasst sein müssen: deutsch
Ablauf der Angebotsfrist: am 27.03.2018; um 14.00 Uhr
Eröffnungstermin: am 27.03.2018 um 14.00 Uhr; Ort: Stadt Teuchern, Markt 21, 06682 Teuchern, Ratssitzungssaal
Personen, die bei der Eröffnung anwesend sein dürfen: Bieter und ihre Bevollmächtigten
Geforderte Sicherheiten: siehe Vergabeunterlagen
Nachweis der Eignung: siehe Vergabeunterlagen ; Das Formblatt „Eigenerklärung zur Eignung“ ist erhältlich.
Nachweis der Fachkunde: siehe Vergabeunterlagen
Ablauf der Bindefrist: 01.05.2018
Nachprüfungsstelle (§ 21 VOB/A): Burgenlandkreis, Schönburger Straße 41, 06618 Naumburg
[Download]
Bekanntmachung öffentliche Ausschreibung - Bauleistungen
(23.02.2018)Bekanntmachung öffentliche Ausschreibung - Bauleistungen
Öffentlicher Auftraggeber : Einheitsgemeinde Stadt Teuchern, Markt 21, 06682 Teuchern;
Tel. 034443 / 52 145;
Fax 034443 / 52 245; E-Mail: s.kittler@stadt-teuchern.de;
Vergabeverfahren: Öffentliche Ausschreibung, VOB/A; Vergabeunterlagen werden auch elektronisch zur Verfügung gestellt;
Vergabeunterlagen sind über das E-Vergabe-Portal einsehbar und abrufbar,
Vergabenummer: STV_ 01_09/2017_3
Art des Auftrags: Bauleistungen : Ausführung von Elektroinstallationsarbeiten
Ort der Ausführung: Neubau Schulhort Stadt Teuchern in 06682 Teuchern, Am Schützenplatz;
Art und Umfang der Leistung : Elektroinstallation :
Hauptverteilung (Wandverteiler): 1 Stck.; Unterverteilung (Wandverteiler): 2 Stck.; Zählerschrank (Wandlermessung): 1 Stck.; Kabelkanäle/ Installationsrohr: ca. 180 m; Kabel und Leitungen: ca. 2.200 m; Installationsgeräte: ca. 115 Stck.;
Präsenzmelder: ca. 14 Stck.; LED-Innenleuchten: ca. 60 Stck.; LED-EB-Sicherheitsleuchten: ca. 10 Stck.; LED-Außenleuchten: ca. 6 Stck.; Blitzschutzanlage/Fang- u. Ableitungen: ca. 125 m; Gegensprechanlage (Audio): 1Stck.; Rauchmelder, vernetzbar: ca. 13 Stck.; LAN-Wandverteiler (12 HE): 2 Stck.; LWL-Kabel, inkl. Spleiß-Verbindungen: ca. 40 m; Kommunikationskabel, Kat.7: ca. 780 m; Baustromverteiler/ Baubeleuchtung: 1 Stck.;
Ausführungsfristen: Beginn der Ausführung: 28.05.2018; Fertigstellung / Dauer der Leistungen: 30.11.2018
Nebenangebote: sind nur in Verbindung mit einem Hauptangebot zugelassen
Vergabestelle (Anforderung der Unterlagen ab 06.03.2018): Einheitsgemeinde Stadt Teuchern, Markt 21, 06682 Teuchern; Tel. 034443 / 52 145; Fax 034443 / 52 245; E-Mail: s.kittler@stadt-teuchern.de;
Kosten für die Übersendung der Vergabeunterlagen in Papierform: keine
Anschrift an die die Angebote zu richten sind: siehe Vergabestelle
Sprache, in der die Angebote abgefasst sein müssen: deutsch
Ablauf der Angebotsfrist: am 27.03.2018; um 13.00 Uhr
Eröffnungstermin: am 27.03.2018 um 13.00 Uhr; Ort: Stadt Teuchern, Markt 21, 06682 Teuchern, Ratssitzungssaal
Personen, die bei der Eröffnung anwesend sein dürfen: Bieter und ihre Bevollmächtigten
Geforderte Sicherheiten: siehe Vergabeunterlagen
Nachweis der Eignung: siehe Vergabeunterlagen ; Das Formblatt „Eigenerklärung zur Eignung“ ist erhältlich.
Nachweis der Fachkunde: siehe Vergabeunterlagen
Ablauf der Bindefrist: 01.05.2018
Nachprüfungsstelle (§ 21 VOB/A): Burgenlandkreis, Schönburger Straße 41, 06618 Naumburg
Hund gefunden
(22.01.2018)Fundhund
Am Donnerstag lief dieser kleine Hund auf der Suche nach seiner Familie durch Kössuln.
Er ist kein 2 Jahre jung, daher noch sehr agil und verspielt. Er benötigt noch etwas Erziehung. Eine Familie mit Grundstück würde gut zu ihm passen, denn aktuell fristet er sein Dasein hinter Gittern.
Sollten Sie Interesse an dem Hund haben oder jemanden kennen, der diesen Hund vermisst so melden Sie sich beim Ordnungsamt.
034443/ 52-132
Foto: Der kleine Streuner
Integriertes Stadt- und Gemeindeentwicklungskonzept
(17.10.2017)[Integriertes Stadt- und Gemeindeentwicklungskonzept]
Bürgermeisterstichwahl
(25.09.2017)Bei der Stichwahl für das Amt des Bürgermeisters am 24.09.17 gab es dieses vorläufige Endergebnis:
- Dirk Angermann: 2016 Stimmen
- Marcel Schneider 2401 Stimmen
Wahlbeteiligung: 64,3%
[Zusammenstellung der Ergebnisse]
Foto: Bürgermeisterstichwahl
Umfrage zur EU Lärmkartierung
(29.08.2017)Im Juni 2002 verabschiedete das Europäische Parlament die Richtlinie 2002/49/EG (pdf-Datei) über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (EU-Umgebungslärmrichtlinie). Die Richtlinie betrifft den Umgebungslärm, dem Menschen insbesondere in bebauten Gebieten, in öffentlichen Parks oder anderen ruhigen Gebieten eines Ballungsraums, in ruhigen Gebieten auf dem Land oder in der Umgebung von Schulgebäuden und Krankenhäusern ausgesetzt sind. Den Umgebungslärm im Sinne der Richtlinie verursachen vor allem Straßen-, Eisenbahn- und Flugverkehr sowie Industriegebiete in Ballungsräumen.
Die wesentlichen Gesetze und Vorschriften werden nachfolgend aufgeführt:
-
§§ 47a-f BImSchG (pdf-Datei)
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34. BImSchV (pdf-Datei 2,4 MB) mit der Vorläufigen Berechnungsmethode für den Umgebungslärm an Schienenwegen (VBUSch), an Straßen (VBUS), an Flugplätzen (VBUF),
durch Industrie und Gewerbe (VBUI) -
Vorläufige Berechnungsmethode zur Ermittlung der Belastetenzahlen durch Umgebungslärm (VBEB) (pdf-Datei).
Seitens der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) wurden 2011 die Hinweise zur Lärmkartierung (pdf-Datei) und 2017 die Hinweise zur Lärmaktionsaktionsplanung (pdf-Datei 6 MB) zur Verfügung gestellt. Deutschland meldete an die EU-Kommission diese entsprechend angepassten Lärmgrenzwerte (pdf-Datei).
Basis bei der Aktualisierung der 3. Stufe der EU-Lärmkartierung an Hauptverkehrsstraßen waren die Ergebnisse der Verkehrswegezählung 2015. Hierbei wurden jedoch nur die Hauptverkehrsstraßenabschnitte bei der Aktualisierung berücksichtigt, die bereits im Ergebnis der SVZ 2010 mehr als 3 Mio. Kfz/Jahr aufwiesen. Denn nur diese Hauptverkehrsstraßenabschnitte wurden über das UBA an die EU-Kommission als kartierungspflichtig im Sinne des EU-Umgebungslämrichtlinie gemeldet.
Über den sich daraus ergebenen Kartierungsumfang wurden die Gemeinden hier informiert. Darüber hinausgehende Straßenabschnitte können erst in der 4. Stufe der EU-Lärmkartierung berücksichtigt werden.
Teuchern ist vor allem an der B91 betroffen. Interessierte können mittels Fragebogen Ihr Anliegen, Ihre Ideen und Nöte mitteilen. Den Umfragebogen finden Sie unter Downloads.
[Umfrage]
[Lärmkarte BAB 9 AS Weißenfels]
[Landesamt für Umwelt und Naturschutz]
Was tun bei Starkregen und Sturzfluten?
(15.12.2016)Katastrophen wie das Hochwasser im Juni 2013 erinnern uns daran, dass wir Naturereignisse nicht beliebig kontrollieren können. Hochwasser sind Teil des natürlichen Wasserkreislaufes und begünstigen eine heterogene, natürliche Gewässerstruktur. Die Natur kennt keine Hochwasserschäden. Durch Eingriffe des Menschen wurden das Gewässer und die Flussaue verändert und einer zunehmenden wirtschaftlichen Nutzung unterworfen. So erhöhten sich Hochwasserrisiko und Hochwasserschadenspotential gleichzeitig.
Moderner Hochwasserschutz basiert auf der Analyse des Hochwasserrisikos und des Hochwasserschadenpotentials und zielt auf die Minderung von Schäden.
Auch nach längen Zeiträumen ohne Hochwasser gilt:
Nach der Flut ist vor der Flut.
Ein Jeder ist gefordert sein Hab und Gut entsprechend zu sichern. Dazu finden Sie hier viele Links, die Ihnen nützliche Informationen geben können.
[Hochwasserschutzfibel (nicht barrierefrei) (5,18 MB)]
[Flyer Starkregen und Sturzfluten]
[Karte der möglichen Überflutungsflächen]
Information zum Änderungsgesetz des Gesetzes zur Versorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren vom 27.10.2015
(18.12.2015)Information zum Änderungsgesetz des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren vom 27.10.2015 und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen für Hundezüchter
Zum 01.03.2016 treten die neuen gesetzlichen Regelungen aus dem Änderungsgesetz des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren vom 27.10.2015 in Kraft.
Darin wurde § 3 Abs. 4 neu eingefügt, darin heißt es, dass die Zucht, die Vermehrung und der Handel mit gefährlichen Hunden nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes verboten sind.
Dies betrifft daher alle Hundehalter,
- von Hunden der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden (unabhängig vom Geburtsdatum).
Ich weise darauf hin, dass ab dem 01.03.2016 Verstöße gegen das Zucht-, Vermehrungs- und Handelsverbot der o. g. Rassen und Kreuzungen bußgeldbewehrt sind und mit einer Geldbuße bis 10.000,00 € geahndet werden können.
Stadt Teuchern
Ordnungsamt
[Download]