Öffentliche Bekanntmachung über die Durchführung der Gewässermahd an Gewässern 2. Ordnung

19.06.2018

Entsprechend der Festlegungen in den §§ 52 bis 66 des Wassergesetzes LSA in der aktuellen Fassung teilt die Unterhaltungsverbände mit, dass in der Zeit von

 

Mitte Juni 2018 bis Ende Dezember 2018

 

die erforderlichen Gewässerunterhaltungsarbeiten an den Gewässern 2. Ordnung im Verbandsgebiet durchgeführt werden. Hinweise:

 

1. Eigentümer des Gewässerbettes, die Anlieger, Hinterlieger und Nutzer werden darauf hingewiesen, dass sie die zur Unterhaltung des Gewässers erforderlichen Arbeiten und Maßnahmen an den Verbandsgewässern und Uferstrecken zu dulden haben. Ebenso ist zu dulden, dass eventueller Aushub auf den anliegenden Grundstücken eingeebnet wird. Anlagen oder Hindernisse wie auch Einleitungen in und an den Gewässern können Mehrkostenforderungen nach sich ziehen. Anlieger, Hinterlieger oder Nutzer von Gewässern werden ersucht, Ufer und Gewässer für die Unterhaltungsarbeiten frei zu halten.

 

2. Der Unterhaltungszeitraum umfasst alle Unterhaltungsarbeiten in allen Mitgliedsgemeinden. Jährlich wiederkehrende Arbeiten wie die Böschungsmahd werden aufgrund der tatsächlichen Bedingungen wie Hydraulik, Erreichbarkeit, Witterung oder Technologie zeitlich durch den UHV eingeordnet. Es besteht kein Grund zur Beunruhigung und Besorgnis, wenn im August oder September noch nicht alle Gewässer unterhalten worden sind.

Eine Mahd aus rein optischen Gesichtspunkten erfolgt nicht.