Hundesteuer


Allgemeine Informationen

Beschreibung der Dienstleistung

 

Hundehalter, die einen oder mehrere Hunde in ihrem Haushalt aufgenommen haben, müssen die Hundehaltung unverzüglich bei der Stadt Teuchern anmelden.

Die Anmeldung beinhaltet die steuerrechtliche Anmeldung auf Grund der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer sowie über die Ausgabe und Verwendung von Hundesteuermarken im Bereich der Stadt Teuchern (Hundesteuersatzung) und die Anmeldung auf der Grundlage des vom Landtag von Sachsen-Anhalt beschlossenen Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (HundeG LSA) vom 23. Januar 2009.

 

Hundhalter im Sinne der Hundesteuersatzung ist,

  • wer einen Hund in seinem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb zu persönlichen Zwecken aufgenommen hat. Als Halter des Hundes gilt nicht, wer einen Hund nicht länger als zwei Monate in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder zum Anlernen hält.

 

Hundehalter im Sinne des HundeG LSA ist,

  • wer einen Hund dauerhaft oder länger als zwei Monate ununterbrochen aufgenommen hat und der Hund nach dem 28. Februar 2009 geboren wurde oder

  • wer einen Hund dauerhaft oder länger als zwei Monate ununterbrochen aufgenommen hat und dieser einer Rasse Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden angehört – das Geburtsdatum spielt hier keine Rolle

 

Nach der Anmeldung des Hundes innerhalb von 14 Tagen, wird ein Steuerbescheid mit der gültigen Hundemarke zugestellt. Diese ist bei der Abmeldung des Hundes, auch innerhalb von 14 Tagen, wieder abzugeben. Die Hundesteuermarke muss auf Verlangen vorgezeigt werden.

Hundehalter, die nach dem HundeG LSA die Hundehaltung anmelden müssen, erhalten eine entsprechende Bescheinigung. Erst mit Zugang dieser Bescheinigung gilt dieser Hund als angemeldet.

 

Zusätzliche Hinweise

  • Die Hundehalterdaten werden in einem landeseinheitlich geführten Hunderegister im Land Sachsen-Anhalt gespeichert.

  • Änderungsmitteilungen wie Anschriftenänderungen, Tod oder Abgabe des Hundes mit Angabe des Todes- oder Abgabetages, Wechsel der Haftpflichtversicherung und Halterwechsel mit Angabe der Anschrift des neuen Halters müssen unverzüglich übermittelt werden. Die Änderungsmitteilungen nehmen die Stellen an, die auch die Anmeldung entgegennehmen und erteilen eine entsprechende Bescheinigung. Für diese Amtshandlungen werden keine Gebühren erhoben. Ebenfalls ist die Hundesteuermarke zurückzugeben.

 

Welche Fristen muss ich beachten?

  • Hundehalter sind verpflichtet, den Hund spätestens sechs Monate nach seiner Geburt durch einen Tierarzt mit einem Transponder kennzeichnen zu lassen.

  • Spätestens drei Monate nach der Geburt muss der Hundehalter eine Haftpflichtversicherung über mindestens eine Million Euro für Personen – und Sachschäden und 50.000 Euro für sonstige Vermögensschäden für die Haltung des Hundes abschließen und aufrechterhalten.

  • Hundehalter gefährlicher Hunde nach dem HundeG LSA müssen innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Hundehaltung durch die Vorlage einer Bescheinigung einer anerkannten sachverständigen Person oder Einrichtung über einen Wesenstest nachweisen, dass der Hund zu sozialverträglichen Verhalten in der Lage ist.

 

Was muss ich beachten, wenn mein Hund eine gesteigerte Aggressivität aufweist?

Erhält die Stadt Teuchern Hinweise darauf, dass ein Hund eine gesteigerte Aggressivität aufweist, insbesondere Menschen und Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Aggressivität gezeigt hat, so hat diese die Hinweise von Amts wegen zu prüfen. Ergibt die Prüfung Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so stellt die Stadt Teuchern per Bescheid die Gefährlichkeit des Hundes fest. Widerspruch und Klage gegen diesen Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung.

Mit der im Einzelfall festgestellten Gefährlichkeit des Hundes darf der Hund nur noch mit einer Erlaubnis gehalten und geführt werden.

Die Erlaubnis zur Haltung eines solchen Hundes kann nur erteilt werden, wenn:

  • der Hundehalter das 18 Lebensjahr vollendet hat,

  • die zum Halten des gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und Sachkunde nachweist,

  • der Hundehalter durch einen Wesenstest nachweist, dass der Hund zu sozialverträglichen Verhalten in der Lage ist

  • Nachweis über die Kennzeichnung des Tieres mit einem Transponder und

  • Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung ( Deckung mindestens eine Million € für Personen- und Sachschäden und 50.000 € für sonstige Vermögensschäden)

 

Über die näheren Details zum Erlaubnisverfahren, die damit im Zusammenhang stehenden Gebühren und Kosten und die während des Verfahrens geltenden speziellen Pflichten zum Halten und Führen eines solchen Hundes erteilt des Ordnungsamt (034443/ 52-132) und das Landesverwaltungsamt Auskunft.  

 

Landesverwaltungsamt
Referat Hoheitsangelegenheiten, Gefahrenabwehr, Ausländerangelegenheiten, Sport
Hakeborner Straße 1
39112 Magdeburg

 

Herr Holger Haak
Telefon +49 391 567 2475; E-Mail

 

Frau Uta Horn
Telefon: +49 391 567 2232; E-Mail

Frau Anja Meyer
Telefon: +49 391 567 2348; E-Mail

 

Frau Christine Krause
Telefon: +49 391 567 2211; E-Mail

 

Was sollte ich noch wissen?

Verstöße gegen Ge- und Verbote des HundeG LSA und der Hundesteuersatzung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. Darüber hinaus können Ordnungsverfügungen und Zwangsmaßnahmen angedroht und festgesetzt werden, die mit weiteren Gebühren und Kosten verbunden sind.


Rechtsgrundlagen


Notwendige Unterlagen

  • Geschlecht und Geburtsdatum des Hundes

  • Rassezugehörigkeit des Hundes/ Nachweis über Kreuzungen

  • Name und Anschrift des Halters

  • Nachweis über die Kennzeichnung des Tieres mit einem Transponder und Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung ( Deckung mindestens eine Million Euro für Personen- und Sachschäden und 50.000 Euro für sonstige Vermögensschäden) für Hunde, die nach dem 28.02.2009 geboren worden sind und gefährliche Hunde, die unter das HundeG LSA fallen.

  • Für gefährliche Hunde nach dem HundeG LSA ist die Vorlage eines Wesenstests erforderlich, der bestätigt, dass der Hund zu sozialverträglichen Verhalten in der Lage ist.


Gebühren

Gebühr

Die Steuersätze entnehmen Sie bitte der Hundesteuersatzung (siehe Satzungen).
Darin sind u. a. Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände geregelt, etwa für Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe Blinder, Tauber oder hilfloser Personen unentbehrlich sind.


Ansprechpartner

Finanzverwaltung
Markt 21
06682 Teuchern

Frau Jenny Schlauch
Telefon (034443) 52144
Telefax (034442) 52244


Formulare

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