Befreiung von der Ausweispflicht


Allgemeine Informationen

Beschreibung der Dienstleistung

Die zuständige Personalausweisbehörde kann Personen von der Ausweispflicht befreien, die voraussichtlich dauerhaft pflegebedürftig sind oder sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht mehr allein in der Öffentlichkeit bewegen können.

Zusätzliche Hinweise

  • Die Befreiung von der Ausweispflicht kann erst kurz bevor der Personalausweis bzw. Reisepass ungültig wird, beantragt werden.
  • Der bisherige Ausweisinhaber erhält eine amtliche Bescheinigung darüber, dass er von der Ausweispflicht befreit ist.
  • Die ausgestellte Bescheinigung ist ohne Lichtbild unbefristet gültig und enthält alle Daten der Person (ausgenommen Augenfarbe und Größe), die auch im Personalausweis eingetragen worden wären.
  • Eine Auslandsreise kann mit dieser Bescheinigung nicht durchgeführt werden.
  • Sollten noch Bankvollmachten erteilt werden müssen oder notarielle Rechtsgeschäfte (z. B. Testament oder Grundstücksangelegenheiten) zu klären sein, ist die Neubeantragung eines Personalausweises zu empfehlen.

Antragstellung

durch  Betreuer oder eine vertretungsberechtigte Person

 


Rechtsgrundlagen


Notwendige Unterlagen

  • bisheriger Personalausweis oder Reisepass
  • Geburts- oder Eheurkunde bzw. Familienbuch im Original
  • Betreuerausweis/Bestallungsurkunde oder entsprechenden Beschluss des Amtsgerichtes im Original
  • Vertretungsvollmacht im Original

Ansprechpartner

Haupt- und Ordnungsamt
Markt 21
06682 Teuchern